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Handelsübliche Bezeichnung bei der Leistungsbeschreibung in einer Rechnung

BMF-Schreiben vom 1. Dezember 2021 - III C 2 - S 7280-a/19/10002 :001 -

01.12.2021

Mit Urteil vom 10. Juli 2019 hat der BFH zu der Anforde­rung „handelsübliche Bezeichnung" nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG Stellung genommen. Der BFH hat entschieden, dass der entsprechende Klammerzusatz in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG unionsrechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen sei, dass dies keine zusätzliche - verschärfende - Voraussetzung für den Vorsteuerabzug darstelle (Rn. 22). Viel­mehr sei nach verschiedenen Verkehrskreisen - nämlich dem Handel mit Waren im mittleren und oberen Preissegment einerseits und dem Handel mit Waren im Niedrigpreissegment ande­rerseits - zu differenzieren (Rn. 32). Die Handelsüblichkeit einer Bezeichnung sei immer von den Umständen des Einzelfalles abhängig, wie etwa der jeweiligen Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und insbesondere dem Wert der einzelnen Waren.

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Leistungsbeschreibung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG

02.10.2024

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