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Aufbewahrung von Rechnungen bei elektronischen Kassen

BMF-Schreiben vom 16. November 2021 - III C 2 - S 7295/19/10001 :001 -

10.12.2021

Die Finanzverwaltung hat im Hinblick auf die Aufbewahrung von Rechnungen, die durch elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen ausgestellt werden, den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert.

In Abschn. 14b.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE wird klargestellt, wie Rechnungen, die mithilfe elektronischer oder computergestützter Kassensysteme oder Registrierkassen erteilt werden, aufzubewahren sind: 

"Soweit der Unternehmer Rechnungen mithilfe elektronischer oder computergestützter Kassensysteme oder Registrierkassen erteilt, ist es hinsichtlich der erteilten Rechnungen im Sinne des § 33 UStDV ausreichend, wenn ein Doppel der Ausgangsrechnung (Kassenbeleg) aus den unveränderbaren digitalen Aufzeichnungen reproduziert werden kann, die auch die übrigen Anforderungen der GoBD (vgl. BMF-Schreiben vom 28. 11. 2019, BStBl I S. 1269) erfüllen, insbesondere die Vollständigkeit, Richtigkeit und Zeitgerechtigkeit der Erfassung (siehe auch § 146 Abs. 1 und 4 AO)."

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Aufbewahrung von Rechnungen nach § 14b UStG

06.11.2024

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