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Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei BargeschäftenBMF-Schreiben vom 26. November 2010 - IV A 4 - S 0316/08/10004-07 -08.12.2010 Aufgrund der technischen Weiterentwicklungen von Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern, die zur Erfassung von Geschäftsvorfällen genutzt werden, hat das BMF die Anforderungen an die Aufbewahrung der mit diesen Geräten erfassten digitalen Unterlagen aktualisiert. Die erfassten Daten müssen während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar gemacht werden können und maschinell auswertbar sein. Eine Verdichtung der Daten ist unzulässig. Eine Aufbewahrung in ausgedruckter Form reicht nicht aus.
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