04.12.2024
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Betriebsprüfer warnt Unternehmen in PrüfungsfeststellungBei einer Betriebsprüfung jüngst (Herbst 2004) in Bayern konnte die Buchführung maschinell nicht ausgewertet werden, weil die Buchungen des Steuerberaters bei der Erstellung des Jahresabschlusses nicht in das Buchführungssystem des Unternehmens übernommen wurden. Der Prüfer stellte daher fest, dass die Buchführung für das Jahr 2002 formal nicht ordnungsmäßig ist und kündigte im Wiederholungsfall Zwangsmaßnahmen an.Auszug aus den Prüfungsfeststellungen im Wortlaut:1. Ordnungsmäßigkeit der BuchführungIm Prüfungszeitraum wurde die interne EDV Buchführung System ... verwendet. Die Abschlüsse wurden vom steuerlichen Berater mittel Erstellung einer Umbuchungsliste, sowie einer Hauptabschlussübersicht gefertigt. Eine Übernahme der Umbuchungen in die eingesetzte interne EDV Buchführung erfolgte im Anschluss nicht. Eine maschinelle Auswertung der eingesetzten Buchführung ist nicht möglich, da bisher keine Exportfunktion realisiert ist, die dies erlauben würde. Auch führt eine Auswertung mittels Inanspruchnahme eigener Datengeräte der Firma nicht zum Ziel, da dort lediglich eine Einsichtnahme, nicht aber eine Weiterverarbeitung möglich ist und ferner die Abschlussbuchungen nicht erfasst worden sind. Spätestens ab dem 1.1.2002 stellt dies einen Verstoß gegen die Grundsätze der Überprüfbarkeit maschineller Buchführungssysteme im Rahmen von Außenprüfungen dar (§146 Abs,5 AO i.V.m. §147 Abs.2 und 6 AO). Die Buchführung ist daher für 2002 formal nicht ordnungsgemäß. Auf die Erhebung etwaiger Zwangsmaßnahmen wurde verzichtet, da keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass einzelne Geschäftsvorfälle nicht erfasst worden sind und ferner aktuell an der Ausarbeitung einer entsprechenden Schnittstelle für den Datenexport gearbeitet wird. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Wiederholungsfall mit Zwangsmaßnahmen wie Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, Zwangsgeldern o.ä. zu rechnen ist. © Copyright Compario 2024, Autorenrechte bei den Autoren |
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