07.02.2025
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Zulässigkeit der Bildung einer Rückstellung für die Aufwendungen zur Anpassung des betrieblichen EDV-Systems an die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)Kurzinfo ESt Nr. 6/2010 der Oberfinanzdirektion Münster vom 15.04.201019.05.2010 Die Oberfinanzdirektion OFD Münster hat zur Zulässigkeit der Bildung einer Rückstellung für die Aufwendungen zur Anpassung eines betrieblichen EDV-Systems an die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) Stellung genommen. Rückstellungen sind zulässig, allerdings nur für Wirtschaftsjahre, die nach dem 24.12.2008 enden. Denn erst seit dem 25.12.2008 sind mit der Einführung des Verzögerungsgeldes GDPdU-Verstöße sanktionsbewehrt.Nach dem BFH-Urteil v. 19.8.2002 (Az. VIII R 30/01) sind für die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren. Die GDPdU konkretisieren die Aufbewahrungspflichten für elektronische Dokumente. Der Ansatz der Rückstellung setzt allerdings voraus, dass an die Verletzung der Verpflichtung Sanktionen geknüpft sind (R 5.7 Abs. 4 Satz 1 EStR 2008). Die Sanktionsbewehrung wird aber erst durch die im Rahmen des Jahressteuergesetzes (JStG) 2009 mit Wirkung ab dem 25.12.2008 eingeführte Möglichkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes von bis zu 250.000 Euro gem. § 146 Absatz 2b AO hinreichend konkretisiert. Dementsprechend sind erstmals in nach dem 24.12.2008 endenden Wirtschaftsjahren dem Grunde nach Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren. In den vorangegangenen Wirtschaftsjahren scheidet eine Rückstellungsbildung für die Verpflichtungen aus den GDPdU dagegen aus. Bei der Bewertung der Rückstellungen ist zu beachten, dass künftige Aufwendungen, die zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut führen, nicht berücksichtigt werden können (§ 5 Abs. 4b Satz 1 EStG und R 5.7 Abs. 2 Nr. 4 EStR 2008). © Copyright Compario 2025, Autorenrechte bei den Autoren |
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