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Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen

Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern S 0317.1.1 - 3/3 St42 vom 19.05.2014

19.05.2014

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat eine Verfügung veröffentlicht, die sich mit der Frage der Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen beschäftigt. Die Kernaussage: "Sofern die elektronische Übermittlung der Kontoauszüge erfolgt, sind diese aufbewahrungspflichtig, da es sich hierbei um originär digitale Dokumente handelt. Der Ausdruck des elektronischen Kontoauszugs und die anschließende Löschung des digitalen Dokuments verstößt gegen die Aufbewahrungspflichten des §§ 146, 147 AO. Der Ausdruck stellt lediglich eine Kopie des elektronischen Kontoauszugs dar und ist beweisrechtlich einem originären Papierkontoauszug nicht gleichgestellt."

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Bayerisches Landesamt für Steuern: Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen

02.10.2024

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