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Nur knapp 50 Prozent der bisher in Berlin kontrollierten Fiskaltaxameter entsprach Anforderungen

12.07.2017

Ein halbes Jahr nach Einführung des sogenannten Fiskaltaxameters zieht die Senatsverwaltung für Finanzen eine erste Bilanz ihrer Kontrollmaßnahmen: Lediglich knapp die Hälfte der 4.000 kontrollierten Fahrzeuge entsprach den steuerlichen Anforderungen. Die Finanzverwaltung wird daher im zweiten Halbjahr vorrangig die Unternehmen überprüfen, die im Rahmen der ersten Kontrollen auffällig geworden waren.

 

Seit dem 1. Januar 2017 gelten strengere Anforderungen für die Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften, also auch in der Taxibranche. Um diesen zu entsprechen, müssen die Fahrzeuge mit geeigneten Taxametern ausgestattet sein. Die Umrüstung der Taxameter ist für alle Unternehmen verpflichtend. Der Betrieb eines Taxis ohne Fiskaltaxameter ist gesetzeswidrig. Geräte, die den Anforderungen nicht genügen, sind unzulässig.

Finanzsenator Dr. Matthias Kollatz-Ahnen: “Gegen Steuerbetrug bei Bargeldgeschäften muss konsequent vorgegangen werden. Das gilt gerade auch für die Taxibranche. Die Unternehmen hatten eine sechsjährige Frist, um sich um geeignete Fiskaltaxameter zu kümmern. Wird die Anforderung nicht erfüllt, muss hinzugeschätzt werden. Das kann teuer werden. Im Wiederholungsfall droht der Verlust der Konzession.”

Bei erneuten Beanstandungen können die Finanzämter zu Außenprüfungen übergehen und Schätzungen vornehmen. Außerdem können Meldungen an das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) nach § 25 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) erfolgen. Diese ermöglichen es dem LABO, Überprüfungsverfahren hinsichtlich der Taxikonzessionen einzuleiten.

Hintergrundinformationen

Insgesamt gibt es in Berlin rund 8.000 Taxis. Die Finanzverwaltung kontrolliert insbesondere die größeren Unternehmen. Gemäß aktueller Rechtslage ist beim Einsatz von Taxametern seit 1. Januar 2017 zu beachten, dass beispielsweise die elektronischen, steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) während der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren jederzeit verfügbar und unverzüglich lesbar zu machen sind. Die Aufbewahrung der Daten hat so zu erfolgen, dass diese unveränderbar, vollständig und maschinell auswertbar sind. Außerdem sind die Daten auf Verlangen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger (z.B. CD, DVD, USB-Stick) zur Verfügung zu stellen.

Die konkreten Einsatzorte und -zeiten der Geräte (Vor-, Um- und Nebensysteme mit steuerlich relevanten Informationen, somit auch der Taxameter) sind zu protokollieren. Diese Protokolle sind wie beispielsweise die Bedienungsanleitungen, Programmierungsanleitungen und Einrichtungs- und Bedienungsprotokolle ebenfalls zehn Jahre aufzubewahren.

 

(Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin vom 12.07.2017)

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