23.12.2024
|
DIHK fordert steuerliche Betriebsprüfungen spätestens 5 Jahre nach Veranlagungsjahr durchzuführen17.12.2014 Die Erkenntnis, dass Bürokratieabbau ein wichtiges Element wirtschaftsfördernder Politik ist, setzt sich leider nur schwer durch. In seinem neuen "Bürokratie-Radar" zeigt der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) den nach wie vor großen Handlungsbedarf auf. In der Rubrik "Buchführung, Rechnungslegung, Informationspflichten, Beschäftigung" ganz oben stehen die Forderungen: Steuerliche Betriebsprüfungen spätestens 5 Jahre nach Veranlagungsjahr durchführen, Aufbewahrungspflichten verkürzen und Buchführung vereinfachen.Gegenüber dem "Handelsblatt" verwies DIHK-Hauptgeschäftsführer Martin Wansleben auf die nach wie vor hohen Bürokratielasten für die deutsche Wirtschaft von jährlich 42 Milliarden Euro. "Dabei wären Erleichterungen bei Berichts-, Melde- und Dokumentationspflichten ein kostenloses Konjunkturprogramm", betonte er. Die aktuelle DIHK-Analyse verdeutliche, dass die Belastungen für die Unternehmen schneller gestoppt werden müssten. Die Bundesregierung errichte bisher jedoch immer mehr neue Bürokratiehürden, statt alte abzubauen – beispielsweise beim Mindestlohngesetz oder bei der Elternzeit. 2010 hatte die Wirtschaft 71 Antibürokratie-Vorschläge vorgelegt, von denen 62 heute noch relevant sind. Hiervon hätten es erst 15, also etwa ein Viertel, ins Ziel geschafft, bedauerte Wansleben. "Dazu gehören zum Beispiel Erleichterungen bei der elektronischen Rechnung." 28 der Ideen für weniger Bürokratie (45 Prozent) seien weiterhin hochaktuell und sollte sofort umgesetzt werden, mahnte der DIHK-Hauptgeschäftsführer; bei 19 Maßnahmen, also 31 Prozent der Vorschläge, sei die Realisierung erst mittelfristig gefordert. Steuerliche Betriebsprüfungen spätestens 5 Jahre nach Veranlagungsjahr durchführen, Aufbewahrungspflichten verkürzen und Buchführung vereinfachenMit dem Steuersenkungsgesetz wurde 2002 ein umfassendes elektronisches Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung eingeführt. Dadurch sollen Betriebsprüfungen zeitnäher stattfinden und die maschinelle Auswertbarkeit der Daten während der gesamten Dauer der Aufbewahrungspflicht sichergestellt sein. Oftmals müssen seitens der Betriebe veraltete EDVAnlagen und Programme sowie sachkundiges Bedienungspersonal vorgehalten werden. Die steuerliche Betriebsprüfung sollte daher zeitlich gestrafft, auf Schwerpunkte begrenzt und vor allem näher am Veranlagungsjahr stattfinden, spätestens nach 5 Jahren. Die Aufbewahrungsfristen sind im gleichen Zuge auf 5 Jahre zu reduzieren. Zudem existieren wie vor erhebliche rechtliche Unsicherheiten bei den Aufbewahrungs- und Archivierungspflichten von elektronischen Daten bzw. Papierbelegen. Die handelsrechtlichen und steuerlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchhaltung dürfen nicht verschärft werden. Der "DIHK-Bürokratie-Radar" mit sämtlichen Vorschlägen steht hier zum Download bereit:
© Copyright Compario 2024, Autorenrechte bei den Autoren |
AktuellEditorialMehr Freude als Frust mit der Digitalisierung im Jahr 2025? Aus dem BMFFragen und Antworten zum Kassengesetz LiteraturAus der FinanzverwaltungAufbau des Landesamts zur Bekämpfung der Finanzkriminalität in Nordrhein-Westfalen abgeschlossen RechnungshofBekämpfung schädlicher Steuerpraktiken durch die EU hat Lücken RechtsprechungDigitalisierungLeitfaden Digitalisierungsroadmap Aus dem BMFFAQ des BMF zur Einführung der E-Rechnungspflicht PaketGeschenkidee„Tax Quiz“ – Lernkartenspiel zu den GoBD (Andrea Köchling) Aus dem BMFPartner-PortalVeranstalter |
23.12.2024