01.02.2026
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![]() Gerhard Schmidt Erstaunt nahm ich zur Kenntnis, dass es eines BFH-Beschlusses bedurfte, um klarzustellen, dass auch E-Mails aufbewahrungs- und ggf. vorlagepflichtige Geschäftsbriefe sein können. Hängt es doch vom Inhalt ab und nicht vom Medium, was einen Geschäftsbrief qualifiziert. Neben dem Medium E-Mail gibt es dann ja auch noch soziale Medien, über die heutzutage Geschäfte angebahnt und abgeschlossen werden können. Da können sich dann die Dokumente Angebot und Auftrag auf eine längere Reihe von ineinander verschränkte WhatsApp-Nachrichten verteilen. Und diese sind dann aufbewahrungspflichtig. Separiert von den nicht-geschäftlichen Nachrichten zwischen den Kommunikationspartnern. Kann diese Qualifikation für Jahre rückwirkend funktionieren, wenn der Betriebsprüfer das plötzlich fordert? Es darauf ankommen zu lassen und ggf. bis vor den BFH zu gehen, könnte ins Auge gehen. Ihr Gerhard Schmidt © Copyright Compario 2025, Autorenrechte bei den Autoren |
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