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Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025 - Ergänzende Regelungen

BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2026 - III C 5 - S 7287-a/00019/021/017 -

15.10.2026

Die Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung im inländischen Geschäftsverkehr wirft zahlreiche umsatzsteuerrechtliche und technische Fragen auf. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2026 konkretisiert das Bundesministerium der Finanzen die bisherigen Vorgaben und ergänzt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Im Mittelpunkt stehen die Anforderungen an Rechnungsangaben, der Umgang mit fehlerhaften E-Rechnungen sowie besondere Fallgestaltungen bei Anzahlungen, Bauleistungen und Rabattvereinbarungen.

Ein Schwerpunkt liegt auf Anzahlungs-, Voraus-, Abschlags- und Endrechnungen. Rechnungen über Anzahlungen und Abschläge, die im Rahmen der geltenden Übergangsregelungen vor Eintritt der individuellen E-Rechnungspflicht ausgestellt wurden, müssen nicht nachträglich in elektronische Rechnungen umgewandelt werden. Für Endrechnungen werden zudem bis zum 30. Juni 2030 vereinfachte Möglichkeiten zur Darstellung bereits vereinnahmter Teilentgelte zugelassen. Im Massengeschäft, etwa bei Energieversorgern, genügt es grundsätzlich, die Unternehmereigenschaft des Kunden zu Vertragsbeginn oder bei Vertragsänderungen zu klären.

Weitere Klarstellungen betreffen die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben. Die Leistungsbeschreibung muss Art und Umfang der Leistung so eindeutig erkennen lassen, dass ihre steuerliche Behandlung überprüft werden kann; eine erschöpfende Beschreibung jedes Details ist nicht erforderlich. Für Bauleistungen können detaillierte Leistungsverzeichnisse unter bestimmten Voraussetzungen als eingebettete Anlage übermittelt werden. Auch für vorab vereinbarte Boni, Skonti und Rabatte konkretisiert das BMF die Anforderungen an die Angaben in der Rechnung. Bei Bruttopreisrechnungen werden bis Ende 2027 vorübergehend vereinfachte Darstellungen zugelassen, sofern eine aussagekräftige Einzelaufstellung in einer eingebetteten Anlage enthalten ist.

Das Schreiben behandelt außerdem die Berichtigung fehlerhafter E-Rechnungen und unterscheidet zwischen Formatfehlern und Geschäftsregelfehlern. Entscheidend für die umsatzsteuerliche Beurteilung ist insbesondere, ob die gesetzlichen Pflichtangaben vollständig und richtig enthalten sind. Daneben werden das Verhältnis zur elektronischen Rechnungsstellung gegenüber öffentlichen Auftraggebern sowie die Behandlung öffentlich-rechtlicher Gebühren- und Abgabenbescheide geregelt. Für Letztere gilt bis zum 30. Juni 2030 eine befristete Nichtbeanstandungsregelung, die unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin sonstige Rechnungen zulässt.

Die neuen Grundsätze gelten grundsätzlich für Umsätze seit dem 1. Januar 2025 unter Beachtung der bestehenden Übergangsfristen bis Ende 2027. Bis zum 31. Dezember 2026 ausgestellte E-Rechnungen, die den bisherigen BMF-Vorgaben entsprechen, werden auch dann nicht beanstandet, wenn sie die zusätzlichen Anforderungen des neuen Schreibens noch nicht erfüllen. Unternehmen und Steuerberater sollten die Klarstellungen deshalb bei der Gestaltung ihrer Rechnungsprozesse und bei der Prüfung des Vorsteuerabzugs berücksichtigen.

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21.10.2026

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