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Newsletter Ausgabe 10-2009 vom
9. Oktober 2009

Inhalt:

MAGAZIN


MESSE

Editorial: Tauziehen um die Daten

 

Der Datenhunger des Fiskus scheint unersättlich: nach immer mehr Daten giert er und das immer schneller. Für die Unternehmen und Bürger ist das belastend. Doch sie wehren sich. Einen kleinen und einen großen Erfolg – oder doch nur kurzzeitiger Zwischenerfolg? – konnten sie jüngst verbuchen. Vor dem BFH und dem Finanzgericht Köln. Doch der Gesetzgeber war inzwischen auch nicht untätig. Und bescherte uns neue Aufbewahrungspflichten, Außenprüfungen und Anlässe für Verzögerungsgeld. Für den vergangenen Monat steht es damit 2:1 gegen den Fiskus. Doch dessen Konter im Tauziehen um die Daten (neue Gesetze, Nichtanwendungserlasse) werden nicht lange auf sich warten lassen.

Ihr Gerhard Schmidt

 

Rechtsprechung: Finanzamt kann Zugriff auf Daten von gesetzlich nicht vorgeschriebenen elektronischen Aufzeichnungen nicht verlangen (BFH)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24. Juni 2009 VIII R 80/06 eine Grundsatzentscheidung zum neuen Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung getroffen. Nach dem Gesetz besteht das Einsichtsrecht nur im Umfang der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht in § 147 Abs. 1 AO. Deren Umfang war bislang unklar. Der BFH hat entschieden, dass nur solche Unterlagen gemäß § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren sind, die zum Verständnis und zur Überprüfung gesetzlich geforderter Aufzeichnungen erforderlich sind. Gesetzliche Aufzeichnungs- und in der Folge entsprechende Aufbewahrungspflichten treffen zwar auch sog. Einnahmenüberschussrechner. Da das Finanzamt im Streitfall aber Einsicht in gesetzlich nicht geforderte Aufzeichnungen verlangt hatte, war sein Verlangen rechtswidrig.

Rechtsprechung: Was folgt aus der Einschränkung des Datenzugriffs bei Einnahmenüberschussrechnern? (Peter tom Suden)

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.06.2009, wonach nur solche Unterlagen gemäß § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren sind, die zum Verständnis und zur Überprüfung gesetzlich geforderter Aufzeichnungen erforderlich sind, wird der Streit um die Daten jetzt wohl erst richtig losgehen. Interessant werden sicher auch die Auseinandersetzungen mit "Klein-Prüfern" im Bereich Lohnsteuer, Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft, Zoll, ... . Habe ich noch eine oder mehrere Spezies vergessen? Die wollten nach meiner Ansicht immer schon viel zu viel. Hier würde ich dem Mandanten empfehlen, einen vollumfänglichen Datenzugriff NICHT mehr zu erlauben. Aus eigener Kompetenz würde ich diese Entscheidung nun auf keinen Fall mehr treffen.

Rechtsprechung: Zeitnahe Betriebsprüfung "im Jahrestakt" gegen den Willen des Unternehmens bedenklich

Großbetriebe unterliegen bei der Betriebsprüfung einer lückenlosen Anschlussprüfung. Jeder Prüfungszeitraum schließt an den vorherigen an, so dass jeder Veranlagungszeitraum geprüft wird. In der Vergangenheit wurden bei einer Betriebsprüfung normalerweise drei oder mehr Jahre überprüft, so dass ein Unternehmen nur alle paar Jahre einen Betriebsprüfer im Haus hatte und mit der Betriebsprüfung belastet war. Immer öfter erscheinen nun die Prüfer und wollen jeweils nur ein Jahr prüfen, so dass sich das Unternehmen auch jährlich auf eine Betriebsprüfung vorbereiten muss. Das ist für die Kölner Finanzrichter problematisch. Sie stellen klar: "Die Intensität des mit der Anschlussprüfung verbundenen belastenden Eingriffs erfährt eine weitere Steigerung, wenn gegen den Willen des Steuerpflichtigen der Prüfungszeitraum auf einen Besteuerungszeitraum verkürzt wird, so dass im Ergebnis jährlich die Durchführung einer Betriebsprüfung erduldet werden muss".

Rechtsgrundlagen: Neue Aufbewahrungspflicht mit Außenprüfung und Verzögerungsgeld für natürliche Personen

Zukünftig müssen auch natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr beträgt, die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Darüber hinaus ist bei den Betroffenen künftig eine Außenprüfung generell zulässig. Personen, die sich nicht an die Vorschriften halten und damit eine Außenprüfung erschweren, müssen mit Verzögerungsgeld rechnen. Die Abgabenordnung wurde im Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz vom 29. Juli 2009 durch den neuen § 147a "Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger" dahingehend geändert.

Lösungen: E-Mail und die digitale Steuerprüfung (Hans-Peter Wolf)

Kaufmännische Briefe und Rechnungen werden seit über 500 Jahren auf dem Postweg verschickt. Anschließend wurden sie in Kellern oder Lagern aufbewahrt, damit sie für notwendige Zugriffe schnell verfügbar waren. Inzwischen läuft der Versand kaufmännischer Dokumente fast ausschließlich digital per E-Mail. Dies erfordert jedoch neue Strukturen für die Archivierung und Strukturierung der Daten sowie zum Nachweis, dass die Daten und Inhalte nicht verändert wurden. Denn das ist eine Grundvoraussetzung dafür, dass die Prüfbarkeit auch der digitalen Daten und Dokumente gegeben ist.

Verlosung: Karten für "Elektronischer Rechnungstag 2009" am 17. November in München

Drei kostenlose Eintrittskarten für den „Elektronischer Rechnungstag 2009“ am 17. November 2009 in München hat der Veranstalter den Lesern des Newsletters dieses Forums zur Verfügung gestellt. Der "Elektronische Rechnungstag" ist eine eintägige Konferenz mit ergänzendem Pre-Konferenz-Workshop zum Konzept und der Umsetzung von elektronischen Rechnungen im Geschäftsverkehr. Verschiedene Experten diskutieren anhand von Fachvorträgen und Best-Practice die Potentiale und Möglichkeiten, die sich Unternehmen heute durch die Einführung elektronischer Rechnungsstellung bieten. Die Eintrittskarten werden am 2. November 2009 unter allen Interessenten verlost.

Diskussion: Aktuelles aus der XING-Gruppe "Elektronische Steuerprüfung"


Veranstaltungen: Termine der nächsten Wochen

* Externe Qualitätskontrolle und Wissenswertes über die DATEV-Lösungen zur Abschlussprüfung (DATEV): 21.10. München, 10.11. Berlin, 23.11. Münster, 08.12. Hamburg, 10.12. Düsseldorf
* Deggendorfer Forum zur digitalen Datenanalyse (DFDDA): 24.10. Berlin
* E-Mail Management (VOI): 03.11. Magdeburg
* Elektronischer Rechnungstag - Seminar (Kongress Media): 16.11.München
* Elektronischer Rechnungstag - Konferenz (Kongress Media): 17.11. München

DATEV: DATEV-Prüfer-Zirkel für Prüfer für Qualitätskontrolle

Die nächste große Welle externer Qualitätskontrollen rückt immer näher. Aktuell wird über Änderungen im Qualitätskontrollverfahren und im Inspektionsverfahren heftig diskutiert. Erfahren Sie aus erster Hand während dem halbtägigen DATEV-Prüfer-Zirkel den aktuellen Stand der Diskussion.

Audicon: Beschreibungsstandardkonform?

Wissen Sie, ob Ihre Daten dem Beschreibungsstandard entsprechen? Mit Audicon finden Sie es heraus: Denn ab sofort prüft das Unternehmen kostenlos, ob Daten dem Beschreibungsstandard nach den GDPdU entsprechen.

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