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Finanzamt kann Zugriff auf Daten von gesetzlich nicht vorgeschriebenen elektronischen Aufzeichnungen nicht verlangen (BFH)

Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24.06.2009 - VIII R 80/06 -

23.09.2009

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24. Juni 2009 VIII R 80/06 eine Grundsatzentscheidung zum neuen Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung getroffen. Nach dem Gesetz besteht das Einsichtsrecht nur im Umfang der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht in § 147 Abs. 1 AO. Deren Umfang war bislang unklar. Der BFH hat entschieden, dass nur solche Unterlagen gemäß § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren sind, die zum Verständnis und zur Überprüfung gesetzlich geforderter Aufzeichnungen erforderlich sind. Gesetzliche Aufzeichnungs- und in der Folge entsprechende Aufbewahrungspflichten treffen zwar auch sog. Einnahmenüberschussrechner. Da das Finanzamt im Streitfall aber Einsicht in gesetzlich nicht geforderte Aufzeichnungen verlangt hatte, war sein Verlangen rechtswidrig.

AO § 145 Abs. 2, § 146 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6, § 147 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 6, § 200 Abs. 1 Satz 2
EStG § 4 Abs. 3 Satz 5, Abs. 7
UStG § 22

Vorinstanz: FG Hamburg vom 13. November 2006 2 K 198/05

Presseinformation des Bundesfinanzhofs zu diesem Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24. Juni 2009 VIII R 80/06 eine Grundsatzentscheidung zum neuen Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung getroffen.

Die mit dem Steuersenkungsgesetz eingeführte und seit 2002 anwendbare Vorschrift des § 147 Abs. 6 der Abgabenordnung (AO) eröffnet den Außenprüfungsdiensten der Steuerverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, in elektronisch geführte Daten und Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und diese maschinell auszuwerten. Die Finanzverwaltung ist auf diese Weise erstmals in der Lage, sehr große Datenmengen mit überschaubarem Aufwand und innerhalb vergleichsweise kurzer Zeit effektiv zu überprüfen.

Im Streitfall ging es um die Reichweite der Befugnisse aus § 147 Abs. 6 AO. Geklagt hatte eine Freiberufler-Sozietät, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte. Sie hatte sich in der Außenprüfung geweigert, einer entsprechenden Aufforderung des Prüfers Folge zu leisten, ihm Einsicht in die von ihr freiwillig erstellte elektronische Bestandsbuchhaltung zu gewähren. Das Finanzgericht (FG) hatte der Klägerin Recht gegeben. Der BFH hat das Urteil des FG nun bestätigt und zu den Grenzen des Dateneinsichtsrechts grundsätzlich Stellung genommen.

Nach dem Gesetz besteht das Einsichtsrecht nur im Umfang der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht in § 147 Abs. 1 AO. Deren Umfang war bislang unklar. Der BFH hat entschieden, dass nur solche Unterlagen gemäß § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren sind, die zum Verständnis und zur Überprüfung gesetzlich geforderter Aufzeichnungen erforderlich sind. Gesetzliche Aufzeichnungs- und in der Folge entsprechende Aufbewahrungspflichten treffen zwar auch sog. Einnahmenüberschussrechner. Da das Finanzamt im Streitfall aber Einsicht in gesetzlich nicht geforderte Aufzeichnungen verlangt hatte, war sein Verlangen rechtswidrig.

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Bundesfinanzhof (BFH): Eingeschränkter Datenzugriff bei Einnahme-Überschuss-Rechnung

18.03.2024

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