18.03.2024
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Neue Aufbewahrungspflicht mit Außenprüfung und Verzögerungsgeld für natürliche PersonenAO § 147a: Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger09.10.2009 Zukünftig müssen auch natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte
aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen,
Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 € im
Kalenderjahr beträgt, die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und
Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Darüber hinaus ist bei den Betroffenen künftig eine Außenprüfung generell zulässig.
Personen, die sich nicht an die Vorschriften halten und damit eine Außenprüfung
erschweren, müssen mit Verzögerungsgeld rechnen. Die Abgabenordnung wurde im Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz vom 29. Juli 2009 durch den neuen § 147a "Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger" dahingehend geändert.
§ 147a: Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter SteuerpflichtigerSteuerpflichtige, bei denen die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes (Überschusseinkünfte) mehr als 500 000 Euro im Kalenderjahr beträgt, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzubewahren. Im Falle der Zusammenveranlagung sind für die Feststellung des Überschreitens des Betrags von 500 000 Euro die Summe der positiven Einkünfte nach Satz 1 eines jeden Ehegatten maßgebend. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist vom Beginn des Kalenderjahrs an zu erfüllen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Satzes 1 mehr als 500 000 Euro beträgt. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. § 147 Absatz 2, Absatz 3 Satz 3 und die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 und 5 gelten entsprechend in den Fällen, in denen die zuständige Finanzbehörde den Steuerpflichtigen für die Zukunft zur Aufbewahrung der in Satz 1 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen verpflichtet, weil er seinen Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 2 Satz 3 nicht nachgekommen ist. © Copyright Compario 2024, Autorenrechte bei den Autoren |
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