Anzeigen

Anbieter von Lösungen zur elektronischen Steuerprüfung
hmd Solftware
Verfahrensdoku
DATEV eG
GISA
Caseware
Home

Newsletter Ausgabe 2-2009 vom
16. Februar 2009

Inhalt:

MAGAZIN


MESSE

Editorial: Grenzen für den Einsatz von Datenanalysesoftware?

Spähaffäre, Spitzelaktion, Mitarbeiterdurchleuchtung. Mit Schlagworten dieser Art wurde etikettiert, was aus der Deutschen Bahn in den letzten Wochen bekannt wurde. Dabei ist doch klar: ein Unternehmen wie die Deutsche Bahn mit einer Unzahl von Lieferanten ist höchst anfällig für Korruption und andere Wirtschaftskriminalität. Dem vorzubeugen ist Aufgabe des unternehmerischen Risikomanagements. Dazu gibt es bewährte Werkzeuge: Datenanalysesoftware wie ACL oder IDEA. Was macht wohl einer, der solch ein Tool zur Betrugserkennung einsetzt? Das was alle machen, wenn sie so ein Tool einsetzen: Datenquellen auswählen und eine möglichst intelligente Auswertung formulieren. Ob in den Datenquellen nun hundert, tausend oder millionen Datensätzen enthalten sind, darüber macht sich der Auswerter eigentlich keine großen Gedanken.

Wirtschaftskriminalität wird von Personen begangen, also müssen zu ihrer Aufdeckung und ihrer Abwehr personenbezogene Daten untersucht werden. Macht es von der Logik einer Datenanalyse einen Unterschied, ob aus den vollständigen Mitarbeiterdaten der Bahn zunächst die Regionalbahnschaffner, Speisewagenkellner und Stellwerksleiter explizit herausgefiltert werden, weil diese keinen dienstlichen Kontakt mit Lieferanten haben oder kann darauf schlicht verzichtet werden, weil diese Personengruppen implizit sowieso durchs Raster fallen wird? Vielleicht lässt sich die Filterbedingung für eine Vorabselektion gar nicht präzise formulieren. Spricht daraus dann gleich ein generelles Misstrauen gegenüber der gesamten Belegschaft eines Unternehmens? Und ist das dann ein Datenschutzproblem?

„Compliance und Datenschutz vertragen sich nicht“ titelte jüngst die Computerwoche. Werden, wie dies der Innenminister vorhat, bei der Analyse personenbezogener Daten die Datenschutzbestimmungen enger gefasst, hat das für den Anwender von Datenanalysesoftware wohl Konsequenzen. Welche Auswertungen darf er fahren und welche nicht? Darf er eine Betriebsprüfung umfänglich simulieren? Denn ob Geld in dunklen Kanälen verschwindet, dafür interessiert sich auch der Betriebsprüfer. Wer wollte diesem verwehren, personenbezogene Daten aus der Lohnbuchhaltung mit Lieferantendaten vollständig abzugleichen? Prüfungen, die dem Unternehmen bei einer Betriebsprüfungssimulation dann möglicherweise nicht mehr erlaubt sein werden.

Vielleicht war gerade die elektronische Steuerprüfung Impulsgeber für Untersuchungen wie bei der Bahn. Die Unternehmen schauen sich die Software, mit denen der Betriebsprüfer ihre Daten unter die Lupe nimmt, einmal etwas genauer an, entdecken dabei die Mächtigkeit dieser Tools und bekommen immer neue Ideen, wo eine Datenanalysesoftware im Unternehmen nützlich sein kann.

Befinden sich alle auszuwertenden Daten bereits in einer einzigen Datenbank, dann muss zur Analyse nicht einmal auf eine Software wie ACL oder IDEA zurückgegriffen werden, dann kann direkt eine Datenbankauswertung programmiert werden. Und auch hier müsste sich der Programmierer dann die Frage stellen: Ist diese Auswertung überhaupt erlaubt?

Wichtiger als die Frage nach der Menge der untersuchten Daten scheint mir die Frage nach den Untersuchungsergebnissen: Was ist mit den Personen, die im Raster hängen geblieben sind. Die Ergebnisse einer Datenanalyse ergeben vielfach Hinweise auf Auffälligkeiten, die aber durch weitere Prüfungshandlungen erst noch verifiziert bzw. falsifiziert werden müssen. Problematisch wird es dann, wenn der Hinweis auf eine Auffälligkeit ohne tiefergehende weitere Prüfung an einer Person hängen bleibt. Das ist in jedem Fall problematisch, egal ob nur wenige gezielt ausgewählte Daten oder die Daten der gesamten Belegschaft untersucht wurden. Das Datenschutzproblem zeigt sich als qualitatives und nicht quantitatives. Das muss differenziert betrachtet werden. Plakative Schlagworte der Empörung sind hier fehl am Platz.

Brauchen wir gesetzliche Regelungen zum Einsatz von Datenanalysesoftware, um in Fällen wie bei der Bahn Prüfszenarien zur Korruptionsprävention mit personenbezogenen Massendaten zu verhindern? So lautet auch unsere „Abstimmung des Monats“. Was meinen Sie?

Ihr Gerhard Schmidt

Elektronische Rechnungen: Quo Vadis eBilling? (Walter Steigauf)

eBilling, so ein gebräuchlicher Kurzbegriff für das Übermitteln von Rechnungen auf elektronischem Wege, scheint derzeit zu einem Hype-Thema stilisiert zu werden. Dabei klaffen Wunsch und Wirklichkeit noch weit auseinander. Je nach Interessenlage versprechen sich Rechnungs-Ersteller und -Empfänger wechselseitig, Dienstleister beiden Seiten hohe Kostenvorteile und versuchen die potenziellen Teilnehmer davon zu überzeugen. Fakt ist, dass derzeit nur etwas über 7 (sieben!) Prozent der jährlich B2B ausgetauschten ca. drei Milliarden Rechnungen elektronisch übermittelt werden, ein guter Teil davon per EDI-Verfahren, für welches eigene technische und ordnungspolitische Regeln gelten. Die Diskrepanz zwischen dem Angebot an Dienstleistungen für das Signieren, Validieren und Archivieren der elektronischen Rechnungen und der tatsächlichen Nachfrage könnte kaum größer sein. Woran liegt das?

Elektronische Rechnungen: EU-Kommission schlägt neue Vorschriften für die Rechnungstellung vor – Unternehmen sollen entlastet und Mitgliedstaaten bei der Betrugsbekämpfung unterstützt werden

Die Europäische Kommission hat am 28. Januar 2009 einen Richtlinienvorschlag angenommen, mit dem die Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Regelung für die Rechnungstellung geändert werden soll. Der Vorschlag stützt sich auf eine Mitteilung über die technologischen Entwicklungen im Bereich der elektronischen Rechnungstellung. Ziel ist es, durch den verstärkten Einsatz der elektronischen Rechnungstellung die Belastungen für die Wirtschaft zu verringern, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu helfen und die Mitgliedstaaten bei der Betrugsbekämpfung zu unterstützen. Mit der vorgeschlagenen Richtlinie sollen die MwSt-Vorschriften für die Rechnungstellung vereinfacht, modernisiert und harmonisiert werden. Indem Rechnungen auf Papier und in elektronischer Form gleich behandelt werden, werden insbesondere die derzeit in der Mehrwertsteuerrichtlinie enthaltenen Hindernisse für die elektronische Rechnungstellung überwunden. Der Vorschlag ist ein zentrales Element im Aktionsprogramm der Kommission zur Verringerung der Verwaltungslasten für die Wirtschaft, die bis 2012 um 25% gesenkt werden sollen, und er ist Teil der Strategie der Kommission für eine wirksamere Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs.

Elektronische Rechnungen: Naivität der EU-Kommission ist erschütternd (Peter tom Suden)

Als ich die Überschrift las, hatte ich bereits eine böse Ahnung. Nach dem genaueren Studium der Willensbotschaft der EU-Kommission bin ich erschüttert ob der Naivität der handelnden Personen. Wieder einmal bekam ich ein festgefügtes Vorurteil über die EU bestätigt, denn: Die Signatur ist kein umsatzsteuerliches, sondern ein handelsrechtliches Problem. Sie sichert die Beweisfunktion der elektronischen Rechnung über die Herstellung von Beleg- und Urkundsfunktion. Im Zivilrecht ersetzt die qualifizierte elektronische Signatur die Handunterschrift für elektronische Dokumente und bestätigt damit die Wirksamkeit einer rechtlich verbindlichen Erklärung. Der Signierung einer Rechnung kommt dagegen im Umsatzsteuerrecht keine rechtlich verbindliche Wirkung zu. Vielmehr soll die elektronische Signatur von Rechnungen nur die einwandfreie Identifizierung des Rechnungsausstellers und die Überprüfung der Unversehrtheit der Rechnungsdaten gewährleisten. Der Signaturinhaber haftet daher in keinem Fall persönlich für die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der Rechnungsangaben.

Diskussion: Aktuelles aus der XING-Gruppe "Elektronische Steuerprüfung"

Veranstaltungen: Termine der nächsten Wochen

*CeBIT (Deutsche Messe AG Hannover): 03.03.-08.03.

Abstimmungen: Brauchen wir gesetzliche Regelungen zum Einsatz von Datenanalysesoftware, um in Fällen wie bei der Bahn Prüfszenarien zur Korruptionsprävention mit personenbezogenen Massendaten zu verhindern?

1. Ja. 2. Nein. Stimmen Sie ab! Ergebnisse der Abstimmung vom Januar 2009 "Was halten Sie vom neuen Verzögerungsgeld bei GDPdU-Verstößen?" Für 93% hat die Finanzverwaltung jetzt endlich ein wirksames Mittel zur Durchsetzung der GDPdU in der Hand. 7% meinen, dass die bisherigen Mittel der Finanzverwaltung zur Durchsetzung der GDPdU völlig ausgereicht haben.

Audicon: Business Workshop-Gutscheine für CeBIT-Besucher

„Die persönliche und qualifizierte Beratung unserer Kunden und Interessenten steht im Mittelpunkt unseres gesamten CeBIT-Auftritts“, erklärt Axel Zimmermann, Geschäftsführer der Audicon GmbH. Fernab der üblichen Messehektik sorgt das entspannte Ambiente der Audicon-Lounge in Halle 5, Stand F36 für die optimale Gesprächsatmosphäre.

DATEV: Neue Benutzeroberfläche der Wirtschaftsprüfer-Software

Die Produkte der DATEV eG  - DATEV Abschlussprüfung, DATEV Konsolidierung und DATEV ACL comfort - erscheinen auf der CeBIT erstmals in neuem Gewand und mit erweitertem Funktionsumfang. Eine komplett neu gestaltete Benutzeroberfläche für die Software DATEV Abschlussprüfung 8.0, DATEV Konsolidierung 3.0 und DATEV ACLTM comfort 1.1 macht das Arbeiten für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater künftig schneller und effizienter. Die Programme, die auf der diesjährigen CeBIT (Stand A40 in Halle 2) gezeigt werden, vereinen leichte Bedienbarkeit und einen größeren Funktionsumfang.

GISA: Zollprüfer prüfen fast zu 100 Prozent nur noch digital - dank GDPdUZ!

Beim Datenzugriff durch den Prüfungsdienst der Zollverwaltung, der seit Ende 2007 in den GDPdUZ geregelt ist, spielen Massendaten eine entscheidende Rolle. Der Umgang damit ist GISA sehr vertraut. Das Competence Center GDPdU der GISA hat bereits heute eine Vielzahl von Energieunternehmen bei Zollprüfungen unterstützt.

Newsletter
 hier abonnieren
Newsletter vom 16.02.2009 des "Forum Elektronische Steuerprüfung"

18.03.2024

powered by webEdition CMS
powered by webEdition CMS