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Steuersicher archivieren

Serie "Steuersicher archivieren" - Archivierung elektronischer Rechnungen

Praxistipps aus dem Buch "Steuersicher archivieren" (Gabler Verlag)

Von Thorsten Brand, Stefan Groß, Ivo Geis, Bernhard Lindgens, Bernhard Zöller

10.04.2011

Unabhängig davon, ob elektronische Rechnungen signiert (wie heute noch erforderlich) oder unsigniert (wie in Zukunft möglich) verschickt werden, sie müssen elektronisch aufbewahrt werden. Welche Aufbewahrungspflichten bestehen im Einzelnen? Was muss bei einer ordnungsmäßigen Aufbewahrung beachtete werden? Welche Stolpersteine gibt es dabei?

Absender und Empfänger sind zur Aufbewahrung verpflichtet. Die Dokumente müssen während der Aufbewahrungsfrist nach den Grundsätzen der Ordnungsmäßigkeit an einem gesetzlich zulässigen Aufbewahrungsort aufbewahrt werden.

Aufbewahrungspflicht

Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger haben unterschiedliche Archivierungspflichten.

Die Archivierungspflicht des Rechnungsausstellers umfasst:

  • ein Doppel der versendeten elektronischen Rechnung in elektronischer Form,
  • das Zertifikat, mit dem die Rechnung signiert wurde.

Der Rechnungsempfänger hat zu archivieren:

  • die empfangene elektronische Rechnung in elektronischer Form
  • das qualifizierte Zertifikat,
  • den Signaturprüfschlüssel zur empfangenen elektronischen Rechnung,
  • das Prüfprotokoll zur Signatur zum Zeitpunkt des Rechnungszugangs.

Ordnungsmäßige Aufbewahrung

Für die Archivierung und Prüfbarkeit von elektronischen Rechnungen sind die Vorschriften der Abgabenordnung (insbesondere §§ 146, 147, 200 AO) sowie die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) und die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) zu beachten. Originär elektronische Rechnungen, wie z.B. die Email-Rechnung, müssen nach den weitergehenden Anforderungen der GDPdU archiviert werden.

Typische Stolpersteine

Typische Stolpersteine im Rahmen eines Projektes zu elektronischen Rechnungen sind:

  • Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts erfordert nach geltender Rechtslage (Stand April 2011) eine qualifizierte elektronische Signatur bzw. einen elektronischen Datenaustausch (EDI) nebst Vereinbarung.
  • Aufbewahrung beim Empfänger ausschließlich in Papierform führt grundsätzlich zum Verlust des Vorsteuerabzugs.
  • Fehlende rechtliche Vereinbarung beim elektronischen Rechnungsversand über Dienstleister (Nutzungsvereinbarung, Vollmachten).
  • Fehlender Verifikationsprozess auf Seiten des Rechnungsempfängers.
  • Keine bzw. nur unvollständige Verfahrensdokumentation.
  • Fehlende Vereinbarung beim Austausch elektronischer Rechnungsdaten über EDI.

Weitere Informationen zu

  • Elektronische Rechnung und die Gesetzgebung zur Umsatzsteuer
  • Outsourcing der Rechnungsübermittlung
  • Aufbewahrungsort

im Buch "Steuersicher archivieren"

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