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Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung - Hinzuschätzung bei einem Restaurant mit Lieferservice

Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 08.01.2018 (2 V 144/17)

19.03.2018

Bei der Gewinnermittlung mittels Einnahmenüberschussrechnung können die Buchführung bzw. die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden, wenn in einem Restaurationsbetrieb mit Lieferservice lediglich die Restaurantumsätze mittels Z-Bons nachgewiesen werden, welche entgegen der eigentlichen Hersteller-Programmierung über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren keinerlei Stornobuchungen aufweisen, und die Umsätze des Lieferservice, welche überwiegend vom ausliefernden Fahrer bar vereinnahmt werden, lediglich in gewissen Zeitabständen von einem Steuerbüro auf einem "Kassenkonto" verbucht werden. So etschied das Finanzgericht Hamburg.

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Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 08.01.2018, 2 V 144/17

18.03.2024

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