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Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung bei einer Schubladenkasse eines Friseurs

Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.02.2017 - 7 V 7345/16 -

16.08.2017

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg befand über die ordnungsgemäße Kassenführung bei einer Schubladenkasse eines Friseurs mit dem besonderen Geschäftszweig „Haarverlängerung". Die Betriebsprüfung verwarf die Kassenaufzeichnungen und ermittelte den Gewinn durch Schätzung. Die Kassenführung war demnach nicht ordnungsgemäß, entschied das Gericht, hatte allerdings Bedenken gegen die vom Finanzamt durchgeführte Nachkalkulation.

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18.03.2024

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