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Ermessen bei Festsetzung von Verzögerungsgeld II

Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.05.2011 - 13 K 13246/10 -

30.01.2012

Mit einer ganzen Reihe von Aspekten der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes beschäftigt sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 19.05.2011: Zuständigkeitswechsel in Folge der Verlegung der Geschäftsleitung, Unabhängigkeit von der Verlagerung der Buchführung in das Ausland, keine Ermessensvorprägung bei Versäumung der Frist des § 146 Abs. 2b AO, Abstellen auf den Vorschriftenzweck für die Ausübung des Entschließungsermessen, bei Bemessung der Höhe des Verzögerungsgeldes nach Dauer der Fristüberschreitung kein Einbezug der Zeiten, in denen ein AdV-Antrag läuft.

Ein Ermessen beim Verzögerungsgeld ist sowohl für die Frage, ob ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden soll (Entschließungsermessen), als auch für die Höhe eines Verzögerungsgeldes (Auswahlermessen) eröffnet. Es kann im gegebenen Fall offen gelassen werden, ob das Finanzamt im Streitfall sein Entschließungsermessen fehlerhaft ausgeübt hat, denn in jedem Fall fand eine fehlerhafte Ausübung des Auswahlermessens statt.

Bei der Ausübung des Auswahlermessens hinsichtlich der Höhe des im Einzelfall festzusetzenden Verzögerungsgelds dürfen in die Dauer der Fristüberschreitung keine Zeiten eingerechnet werden, in denen ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung läuft bzw. Aussetzung der Vollziehung gewährt worden ist.

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Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Ermessen bei Festsetzung von Verzögerungsgeld - 13 K 13246/10

18.03.2024

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