28.03.2024
|
Gerhard Schmidt Die technischen Anforderungen an elektronische Kassensysteme werden immer weiter verfeinert, damit nur ja kein Umsatz in einem Kassensystem versickert und der Besteuerung entzogen wird. Die Finanzamtsmitarbeiter werden zur Kassennachschau und zur Außenprüfung technisch so ausgestattet, dass sie jeden Winkel eines Kassensystems und seine Daten akribisch ausleuchten können. Technisch alles wohl durchdacht. Doch die beste Technik hilft nichts, solange es möglich ist, gleich ein ganzes Kassensystem gegenüber dem Fiskus zu unterschlagen. Da die Meldepflicht für elektronische Kassen nach wie vor ausgesetzt ist, wissen die Prüfer vor Ort nicht, wie viele Kassen ein Unternehmen überhaupt einsetzt. Wer es darauf anlegt, Bargeldumsätze zu verbergen, muss heutzutage in eine zusätzliche der Kassensicherungsverordnung genügende (und entsprechend teure) Kasse investieren. Früher genügte es, Verkäufe gar nicht erst in die Kasse einzugeben oder eine Kasse mit Zappersoftware einzusetzen. Bei hinreichend krimineller Energie könnte sich das Investment lohnen, zumal es statistisch Jahrzehnte dauern kann bis zur nächsten Kassennachschau. Ihr Gerhard Schmidt © Copyright Compario 2024, Autorenrechte bei den Autoren |
AktuellEditorialVon der Datenträgerüberlassung zur Datenüberlassung Aus dem BMFLeitfädenGoBD-Leitfaden für die Unternehmenspraxis Version 4.2 Aus dem BMFAus dem BMFAEAO zu § 158 zur Beweiskraft der Buchführung neu gefasst Aus der FinanzverwaltungHamburger Steuerfahndung erzielte 2023 Mehrergebnis von fast 100 Mio. Euro RechtsprechungBFH zu den Anforderungen an ein elektronisches Fahrtenbuch RechtsprechungOrdnungsmäßigkeit eines elektronischen Fahrtenbuchs Aus dem BMFDiskussionsentwurf Buchführungsdatenschnittstellenverordnung Verfahrens- dokumentation-CommunityWas haben ein Mietwagen und eine Besteckschublade mit der Verfahrensdokumentation zu tun? Partner-PortalVeranstalter |
28.03.2024