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Analoge Lücke?

Editorial des Email-Newsletters 7-2007 vom 06.07.2007

Gerhard Schmidt

Das geltende Urheberrecht verbietet es, einen Kopierschutz bei digitaler Musik zu umgehen. Was aber, wenn man die betreffende Datei abspielt, die (analoge) Klangausgabe wiederum aufnimmt und als nicht kopiergeschützte (wiederum digitale) Datei speichert? Das ist nach herrschender Rechtsauffassung erlaubt. Ließen sich mit diesem Trick, dem Umweg über das Analoge, nicht auch die GDPdU elegant umschiffen? Die GDPdU unterscheiden lediglich zwischen „originär digitalen“ und „originär in Papierform“ angefallenen Unterlagen. Was aber, wenn die Unterlagen „originär (elektronisch-)analog“ anfallen? Technisch kein großes Problem. Denken wir doch nur einmal an das Tonwahltelefon, bei dem jeder Ziffer eine bestimmte (analoge) Frequenz zugeordnet ist. Die originär eingegebene Ziffer ist ein analoges Datum – das sich problemlos ins Digitale transformieren lässt. Die GDPdU könnte man mit dieser Spitzfindigkeit durchaus umgehen, denn sie lassen im „Dschungel der Definitionen“, den Groß/Kampffmeyer/Lamm in ihrem Beitrag konstatieren, eine begriffliche Lücke. Die Lücke entsteht, da in den GDPdU „digital“ offensichtlich als Synonym für „elektronisch“ verwendet wird, dabei ist in der IT „elektronisch“ ein Oberbegriff zu „digital“ und „analog“. Schlampig formuliert von der Finanzverwaltung. Man stelle sich vergleichsweise vor, der Bundesinnenminister würde sich in einem Anwendungsschreiben zur Telefonüberwachung nur auf ISDN-Telefone beziehen. Doch Lücke hin oder her: An der Abgabenordnung kommen wir nicht so elegant vorbei. Denn diese spricht ganz allgemein von „Daten, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt wurden“ – egal ob originär digital oder originär analog.

Ihr Gerhard Schmidt

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Editorial 2007-07: Analoge Lücke?

18.03.2024

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