Anzeigen

Anbieter von Lösungen zur elektronischen Steuerprüfung
hmd Solftware
Verfahrensdoku
DATEV eG
GISA
Caseware
Home

Steuerehrlichkeit mit Haken

Editorial des Email-Newsletters 09-2004 vom 20.09.2004

Gerhard Schmidt

Kürzlich wurde ich Premium-Mitglied im „Open Business Club“ (www.openbc.com), einer hervorragend konzipierten Online Networking-Plattform zur Anbahnung und Pflege von Geschäftskontakten (Schauen Sie einmal hinein!). Ich registrierte mich und fünf Minuten später erhielt ich per Email meine Rechnung als PDF-Datei - ohne qualifizierte elektronische Signatur, die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug wäre. Ausgedruckt und ... ? ... für die Langhülle gefaltet, etwas geknittert und ab in die Buchführung? Da plagte mich dann doch das Gewissen des ehrlichen Steuerbürgers. Ich forderte also eine vorsteuerabzugsfähige Rechnung an, die auch prompt am nächsten Tag in meinem Briefkasten lag. Ich öffnete den Umschlag und was hielt ich in Händen? Den Ausdruck einer PDF-Datei, schwarz auf weißem Papier, für die Langhülle gefaltet, etwas geknittert – eine Rechnung bis ins kleinste Detail identisch mit dem Ausdruck der Rechnung, die ich per Email erhielt. Nun stehe ich vor dem Dilemma, dass ich durch das viele Vergleichen nicht mehr weiß, welches der beiden Papiere aus meinem Drucker kam und welches aus dem Drucker des Rechnungsausstellers, welches also zum Vorsteuerabzug berechtigt und welches nicht. Dass hier dringender Regelungsbedarf besteht, ist offensichtlich. Einige Ideen dazu hätte ich: Erstens: Rechnungen, die schwarz auf weißem Papier gedruckt sind, berechtigen in Zukunft nicht mehr zum Vorsteuerabzug, egal auf welchem Weg sie zugestellt werden. Zweitens: Vorsteuerabzugsfähig sind nur noch Rechnungen, auf denen die Geschäftsangaben des Ausstellers im Offsetdruck gedruckt sind oder die auf Papier gedruckt sind, das als Wasserzeichen das Firmenlogo enthält. Die Druck- und Papierindustrie weiß ich bei diesen Vorschlägen geschlossen hinter mir. Vielleicht könnte man das Thema PDF-Rechnungen von Seiten der Finanzverwaltung auch etwas pragmatischer angehen, so dass sich nicht jeder, der die Vorsteuer aus einer per Email zugestellten, elektronisch nicht qualifiziert signierten PDF-Rechnung zieht, als Steuerhinterzieher vorkommen muss. Hat übrigens jemand eine Idee, wie ich aus meinem Dilemma formal korrekt herauskomme?

Ihr Gerhard Schmidt


Newsletter
 hier abonnieren
Editorial 2004-09: Steuerehrlichkeit mit Haken

18.03.2024

powered by webEdition CMS
powered by webEdition CMS