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Haftung des Steuerberaters im Kontext der GDPdU

Von Gerhard Schmidt


Gerhard Schmidt

Gerhard Schmidt ist Chefredakteur und Veranstalter des "Forum Elektronische Steuerprüfung"

Die meisten deutschen Unternehmen werden in steuerlichen Fragen von einem Steuerberater betreut. Damit kommt den Steuerberatern im Zusammenhang mit den GDPdU eine besondere Rolle zu. Welche Pflichten hat der Steuerberater hier gegenüber seinen Mandanten? Wo können sich für ihn Haftungsrisiken ergeben? Was muss der Steuerberater mindestens leisten, um sich vor Haftungsproblemen im Zusammenhang mit den GDPdU zu schützen? Genügt die einfache Information des Mandanten oder muss der Steuerberater von sich aus weiter initiativ werden, wenn er z.B. Kenntnis davon hat, dass sein Mandant Software mit steuerlich relevanten Daten einsetzt? Diese Fragen hat das „Forum Elektronische Steuerprüfung“ an die Bundessteuerberaterkammer gerichtet. StB/vBP Manfred Dehler, Vizepräsident der Bundessteuerberaterkammer und RA Thomas Hund, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Bundessteuerberaterkammer, standen Rede und Antwort.

Für ein Unternehmen eine nicht angreifbare Lösung für die Aufbewahrung elektronischer Daten nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der GDPdU zu entwickeln, erfordert die Zusammenarbeit von Steuerrechts- und IT-Experten. In vielen Unternehmen ist der Steuerrechtsexperte der (externe) Steuerberater. Dieser muss daher an einer gesetzeskonformen Lösung mitwirken. Seine Empfehlungen können dabei jedoch immer nur die steuerlichen Aspekte der Aufbewahrung betreffen, nicht die technischen. Die Gesamtverantwortung für eine Lösung liegt beim Unternehmer. Dieser muss auch organisieren, dass sich Steuerrechts- und IT-Experten zusammensetzen.

Haftungsprobleme und Schadenersatzforderungen ergeben sich immer im Einzelfall und werden, sofern sie vor Gericht landen, auch nur für den Einzelfall juristisch geklärt. Die Vielfalt möglicher Mandatsbeziehungen zwischen Steuerberater und Unternehmer macht es schwierig, allgemeine Aussagen zur Haftung des Steuerberaters im Zusammenhang mit den GDPdU zu machen. Allerdings lassen sich doch einige typische Szenarien charakterisieren.

Das maßgebliche Kriterium für die Pflichten des Steuerberaters im Zusammenhang mit der elektronischen Steuerprüfung ist der Gegenstand des Auftrages. Wenn ein Steuerberater beispielsweise nur mit der betriebswirtschaftlichen Beratung beauftragt wurde, hat er keine Hinweispflichten im Zusammenhang mit den GDPdU. Ein Buchführungsmandat oder ein steuerliches Mandat dagegen haben einen deutlichen Bezug zu aufbewahrungspflichtigen elektronischen Daten und daraus ergeben sich entsprechende Hinweispflichten.

Die klarsten Verhältnisse herrschen, wenn ein detaillierter Mandatsvertrag existiert, in dem beschrieben ist, was in das Mandat eingeschlossen ist. Denn alles, was nicht in das Mandat eingeschlossen ist, ist automatisch ausgeschlossen. Damit können die Verantwortlichkeiten die GDPdU betreffend deutlich zwischen Streuerberater und Unternehmen abgegrenzt werden.

Gibt es nur mündliche Vereinbarungen, wird sich der Steuerberater im Haftungsfall gerade vor Gericht schwerer tun, die genauen Grenzen des Mandats beweisen zu können, so dass er das Risiko läuft, dass im Zweifelsfall der ihn betreffende Pflichtenkreis weiter reichen wird.

Eine klare Abgrenzung ist bei befristeten Mandaten möglich. Nach Ablauf des Mandats gibt es für den Steuerberater keine weiteren Verpflichtungen, sofern im Zuge des Mandatsendes auch alle in der Kanzlei entstandenen aufbewahrungspflichtigen Daten dem Mandanten überlassen wurden.

Eine besondere Sorgfaltspflicht ergibt sich dann, wenn der Steuerberater hinreichende Anhaltspunkte dafür hat, dass seine Hinweise zur elektronischen Steuerprüfung im Rahmen seines Auftrags von einem Mandanten nicht wahrgenommen oder missverstanden werden. Dann muss er den Mandanten über die steuerlichen Folgen aufklären. Ob und wie der Mandant darauf reagiert, liegt alleine in dessen Verantwortung. Er kann dem Steuerberater einen Auftrag geben, bei einer GDPdU-konformen Lösung mitzuwirken – oder dies unterlassen, dann steht der Steuerberater nicht mehr in der Pflicht.

Die allgemeinen Grundsätze für die Fürsorgepflichten des Steuerberaters gegenüber seinen Mandanten gelten auch bezüglich der GDPdU. Vier Jahre nach Veröffentlichung der GDPdU verfügt der Steuerberater über ausreichende Informationen zum gesamten Problemkomplex. Nicht zuletzt die Bundessteuerberaterkammer gibt in ihrem „Berufsrechtliches Handbuch“ seit August 2003 Hinweise zum Verhalten bei der edv-gestützten Betriebsprüfung, die Anregungen zu eigenverantwortlichen Lösungen geben sollen.

Wenn der Steuerberater seinen sich aus Mandatsverträgen ergebenden Beratungspflichten und seinen verstärkten Hinweispflichten in jedem Einzelfall nachkommt sowie seinen Mandanten deren eigene Verantwortlichkeit klar aufzeigt, dann kann es für ihn zu keinen Haftungsproblemen und Schadenersatzforderungen kommen.

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18.03.2024

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