03.05.2024
|
Zur Schätzung dem Grunde und der Höhe nach bei gravierenden KassenführungsmängelnUrteil des Finanzgerichts Münster vom 20.12.2019 - 4 K 541/16 E,G,U,F -21.02.2020 Wenn vorwiegend Bargeschäfte getätigt werden, können Mängel der Kassenführung der gesamten Buchführung die Ordnungsmäßigkeit nehmen. Ein gravierender formeller Mangel liegt bereits darin, dass die Aufzeichnungen mittels eins Tabellenkalkulationsprogramms geführt werden. Daher ist das Finanzamt zur Schätzung des Gewinns berechtigt, insbesondere wenn des Weiteren die Kassensturzfähigkeit nicht gewährleistet ist. So urteilete das Finanzgericht Münster.© Copyright Compario 2024, Autorenrechte bei den Autoren |
AktuellEditorialStartschuss zum fiskalischen Meldesystem Aus dem BMFUmsatzsteuer-Sonderprüfung führte 2023 zu einem Mehrergebnis in Höhe von 1,52 Mrd. Euro Aus dem BMFErgebnisse der Lohnsteuer-Außenprüfung und Lohnsteuer-Nachschau im Kalenderjahr 2023 Aus der FinanzverwaltungWirtschaft und Verwaltung in Sachsen wollen Betriebsprüfungen weiter optimieren RechtsprechungBFH zu Zuständigkeit für die Außenprüfung bei beschränkt Steuerpflichtigen (Steuerabzug) RechtsprechungElektronische RechnungenZDH-Praxishilfe und Umfrage zum Thema elektronische Rechnung VeranstaltungenE-Rechnungs-Gipfel in Berlin: Countdown zur obligatorischen E-Rechnung IT-SicherheitWeb-Talk-Reihe: "Gewappnet sein für einen Cyberangriff" Aus dem BMFPartner-PortalVeranstalter |
03.05.2024