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Hinzuschätzungen bei Betriebsprüfungen nur aufgrund gesicherter Testkäufe

Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17.09.2010, 4 K 1412/07 G,U

14.01.2011

Das FG Münster hat strenge Anforderungen an die Verwertbarkeit von sogenannten Testkäufen gestellt. Im Streitfall nahm die Betriebsprüfung bei einem Restaurant Hinzuschätzungen zu den erklärten Umsätzen wegen formeller Buchführungsmängel vor. Grundlage hierfür war u.a. eine Ausbeutekalkulation für das Streitjahr 2001, die sich auf das Ergebnis von zwei in den Jahren 2005 und 2007 durchgeführten Testkäufen eines bestimmten Fleischgerichts stützte. Das Finanzgericht hielt die Testkäufe für die Bestimmung der Schätzungsparameter für nicht verwertbar, da keine Gewähr für eine repräsentative Abbildung der Verhältnisse des Kalkulationsjahres gegeben sei.

Erforderlich sei eine zeitliche Nähe zwischen Verprobungszeitraum und Testkauf. Nur hierdurch könne sichergestellt werden, dass zum Zeitpunkt des Testkaufs dieselben betrieblichen Verhältnisse vorherrschten wie im Verprobungsjahr. Zudem sei es notwendig, dass die Ausbeutekalkulation - anders als im Streitfall - auf eine repräsentative Anzahl von Testkäufen gestützt werde. Andernfalls drohten Zufälligkeiten.

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Finanzgericht Münster: Hinzuschätzungen bei Betriebsprüfungen nur aufgrund gesicherter Testkäufe (4 K 1412/07 G,U)

18.03.2024

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