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Entscheidung des Finanzgerichts Münster

Widerlegung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung durch Chi-Test.

Der Beschluss vom 10.11.2003 (Az:6 V 4562/03 E,U) beschäftigt sich neben dem Chi-Quadrat-Test auch mit dem Zeitreihenvergleich.

Die Betriebsprüfung für die Jahre 1998 bis 2000 bei einem Schnellimbiss und Metzgereibetrieb erklärte die Kassenführung für nicht ordnungsgemäß. Sie gewann auf Grund eines Chi-Quadrat-Tests die Überzeugung, dass die aufgezeichneten Tageseinnahmen nicht die tatsächlichen Einnahmen widerspiegeln konnten.

Zu diesem Ergebnis kam auch das Finanzgericht Münster und sah die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung als durch den Chi-Quadrat-Test widerlegt an. In seinem Beschluss vom 10.11.2003 (Az:6 V 4562/03 E,U) beschäftigt es sich neben dem Chi-Quadrat-Test auch mit dem Zeitreihenvergleich.

In diesem Fall wurden die mathematisch-statistischen Prüfmethoden im Rahmen einer konventionellen Prüfung mit vermutlich erheblichem Aufwand bei der Datenaufbereitung angewandt. Bei einer elektronischen Prüfung ist dieser Aufwand drastisch erheblich geringer, so dass diese Prüfmethoden vermutlich wesentlich häufiger angewandt werden.

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Chi-Quadrat-Test: Urteil FG Münster

18.03.2024

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