28.03.2024
|
Finanzgericht Nürnberg zum Ort der AußenprüfungUrteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 05.08.2009 (4 K 709/2009)28.01.2010 Grundsätzlich findet eine Außenprüfung in einem zur Prüfung geeigneten Geschäftsraum des Steuerpflichtigen statt, den dieser zur Verfügung zu stellen hat. Fehlt ein solcher Geschäftsraum, kann die Prüfung in der Wohnung des Steuerpflichtigen oder an Amtsstelle durchgeführt werden. Der Steuerpflichtige kann jedoch auch um Akteneinsicht im Büro des Steuerberaters bitten. Darauf muss sich das Finanzamt aber nicht einlassen. Die Wahl des Prüfungsortes liege im Ermessen der Finanzverwaltung. Es gebe keinen Anspruch auf Prüfung beim Steuerberater stellte das Finanzgericht Nürnberg klar. Der Fiskus müsse zwar abwägen. Doch einer Prüfung in der Kanzlei müsse er nur zustimmen, wenn dem keine Verwaltungsinteressen entgegenstünden.
© Copyright Compario 2024, Autorenrechte bei den Autoren |
AktuellEditorialVon der Datenträgerüberlassung zur Datenüberlassung Aus dem BMFLeitfädenGoBD-Leitfaden für die Unternehmenspraxis Version 4.2 Aus dem BMFAus dem BMFAEAO zu § 158 zur Beweiskraft der Buchführung neu gefasst Aus der FinanzverwaltungHamburger Steuerfahndung erzielte 2023 Mehrergebnis von fast 100 Mio. Euro RechtsprechungBFH zu den Anforderungen an ein elektronisches Fahrtenbuch RechtsprechungOrdnungsmäßigkeit eines elektronischen Fahrtenbuchs Aus dem BMFDiskussionsentwurf Buchführungsdatenschnittstellenverordnung Verfahrens- dokumentation-CommunityWas haben ein Mietwagen und eine Besteckschublade mit der Verfahrensdokumentation zu tun? Partner-PortalVeranstalter |
28.03.2024