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Anpassung einer vom Betriebsprüfer gebildeten Rückstellung für Steuerforderungen aufgrund Bp nach Herabsetzung der Steuerforderungen im Einspruchsverfahren

Finanzgericht München, Urteil vom 19.09.2016, 7 K 621/16

01.12.2016

Das FG München bestätigt die Auffassung der Finanzverwaltung: Wenn im Rahmen einer Außenprüfung vom Prüfer Rückstellungen für prüfungsbedingte Mehrsteuern im Jahr ihrer wirtschaftlichen Entstehung und somit in der Schlussbilanz des jeweiligen Prüfungsjahres gebildet wurden, dann sind bei Herabsetzung der Mehrsteuern in einem späteren Einspruchsverfahren die aufgrund der Mehrsteuern gebildeten Rückstellungen gleichfalls in der Schlussbilanz des jeweiligen Prüfungsjahres in entsprechender Höhe herabzusetzen und nicht erst in der Schlussbilanz des Jahres, in dem das Einspruchsverfahren abgeschlossen worden ist.

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Finanzgericht München: Anpassung einer vom Betriebsprüfer gebildeten Rückstellung für Steuerforderungen aufgrund Bp nach Herabsetzung der Steuerforderungen im Einspruchsverfahren

28.03.2024

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