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BFH zu Aufzeichnungspflicht bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG - Vorlage auf DatenträgernUrteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Februar 2020, X R 8/1814.08.2020 Der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte: Die Datenanforderung nach § 147 Abs. 6 AO ist akzessorisch zur Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht des Steuerpflichtigen. Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sind Aufzeichnungen nur aufzubewahren, soweit dies aufgrund anderer Steuergesetze, z.B. nach § 4 Abs. 3 Satz 5, Abs. 7 EStG und nach § 22 UStG gefordert ist. "Freiwillig" geführte Unterlagen und Daten unterliegen nicht dem Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO.© Copyright Compario 2024, Autorenrechte bei den Autoren |
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