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Eigenet sich der Zeitreihenvergleich als Schätzungsmethode?

Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom vom 14.5.2013, X B 183/12

19.07.2013

Die Rechtsfrage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen oder Einschränkungen der sog. "Zeitreihenvergleich" eine geeignete Methode zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen darstellt, bedarf der höchstrichterlichen Klärung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 14.05.2013 beschlossen.

Hintergrund

Die Finanzgerichte Köln und Münster entschieden zum Zeitreihenvergleich unterschiedlich.

Finanzgericht Köln 2009

Wer seine Geschäfte ordentlich führt und korrekt verbucht, hat auch im Rahmen der sog. digitalen Betriebsprüfung vom Finanzamt wenig zu befürchten. Zu diesem Ergebnis kommt der 6. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 27.1.2009 (6 K 3954/07). Das Finanzamt hatte bei der Prüfung einer Gaststätte im Rahmen eines sog. "Zeitreihenvergleiches" die Ein- und Verkäufe aller Speisen und Getränke wochenweise gegenübergestellt und Schwankungen beim Rohgewinnaufschlagsatz festgestellt. Es nahm dies neben kleineren Beanstandungen der Kassenführung zum Anlass, die Buchführung der Gaststätte zu verwerfen und deren Einnahmen zu schätzen. Das führte für die drei Streitjahre zu einer Steuernachforderung in Höhe von rund 89.000 €. Der Senat hat der Klage des Gastwirts in vollem Umfang stattgegeben.

Finanzgericht Münster 2012

Mit Urteil vom 26. Juli 2012 (4 K 2071/09 E,U) hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Zuschätzungen auf Grundlage eines sog. Zeitreihenvergleichs zulässig sind, wenn die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist.

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Eigenet sich der Zeitreihenvergleich als Schätzungsmethode? - BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 14.5.2013, X B 183/12

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