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Prüfungsfeststellung

Formeller Buchführungsmangel bei SAP-Anwender

Bei einer Betriebsprüfung in Süddeutschland Anfang 2007 wurden bei einem SAP-Anwender formelle Buchführungsmängel festgestellt.

Auszug aus derPrüfungsfeststellung

B. Gewinnermittlung/Buchführung/Aufzeichnungen

1. Die Gewinnermittlung erfolgt gemäß § 8 KStG nach § 5 EStG.

2. Art der Buchführung / der Aufzeichnungen

Interne EDV-Buchhaltung System 'SAP'

Nach den GoB wird an die DV-gestützte Buchführung die Anforderung gestellt, dass Geschäftsvorfälle retrograd und progressiv prüfbar bleiben müssen. Die progressive Prüfung beginnt beim Beleg, geht über die Grundaufzeichnungen zu den Konten und schließlich zur Bilanz/Gewinn- und Verlustrechnung bzw. zur Steueranmeldung/Steuererklärung. Die retrograde Prüfung verläuft umgekehrt.

Zur Erfüllung der Belegfunktionen sind deshalb Angaben zur Kontierung, zum Ordnungskriterium für die Ablage und zum Buchungsdatum auf dem Beleg erforderlich. Das zum Einsatz kommende DV-Verfahren muss die Gewähr dafür bieten, dass alle Informationen, die in den „Verarbeitungsprozess" eingeführt werden, erfasst werden und zudem nicht mehr unterdrückt werden können (§ 146 Abs. 4 AO).

Aus den GDPdU geht hervor, dass beim Datenzugriff der Betriebsprüfer nach pflichtgemäßem Ermessen – auch kumulativ – den „unmittelbaren Datenzugriff", den „mittelbaren Datenzugriff" oder die Datenträgerüberlassung wählen kann.

Nach den GDPdU sind der Finanzbehörde mit den gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen alle zur Auswertung der Daten notwendigen Strukturinformationen in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen. Unter dem Begriff „maschinelle Auswertbarkeit" versteht die Finanzverwaltung den „wahlfreien Zugriff auf alle gespeicherten Daten einschließlich der Stammdaten und Verknüpfungen mit Sortier- und Filterfunktionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit".

Im vorliegenden SAP-System sind nicht alle Kontierungsangaben (Gegenkonto) in den von der Fibu gelieferten Datensätzen vorhanden. Einzig bei einem mittelbaren oder unmittelbaren Zugriff auf die Fibu-Daten ist über die Belegnummer und/oder Buchungsnummer ein Zugriff auf das/die Gegenkonten möglich. Die exportierten Buchungssätze sind jedoch unvollständig und die Buchführung weist daher eine formelle Ordnungswidrigkeit auf.

Die Firma wurde im Rahmen der Betriebsprüfung gebeten, den Hersteller des Fibu-Systems auf diese genannten formellen Erfordernisse hinzuweisen und für künftige Prüfungen entsprechende Abhilfe zu schaffen.

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Prüfungsfeststellung: Formeller Buchführungsmangel bei SAP-Anwender

18.03.2024

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