Anzeigen

Anbieter von Lösungen zur elektronischen Steuerprüfung
hmd Solftware
Verfahrensdoku
DATEV eG
GISA
Caseware
Home

Newsletter Ausgabe 1-2009 vom
16. Januar 2009

Inhalt:

MAGAZIN


MESSE

Editorial: Der Gesetzestext-Trojaner: das Komma macht den Unterschied!

Ich muss zu geben: Ich bin darauf hereingefallen. Beim ersten Mal lesen, und auch beim zweiten Mal und erst als mich ein in der Exegese von Steuergesetzfragmenten Erfahrener darauf gestoßen hat, habe ich es bewusst wahrgenommen: das Komma, das den Unterschied ausmacht. Den Unterschied zwischen einer Regelung speziell bei der Verlagerung der Buchführung ins Ausland und einer allgemeinen Regelung für die Buchführung, egal ob im Ausland oder im Inland. Es geht um das neu eingeführte Verzögerungsgeld bei GDPdU-Verstößen. Ich will Sie jetzt nicht wie ein Deutschlehrer mit der filigranen syntaktischen Analyse eines Satzungetüms mit tief ineinander geschachtelten Nebensätzen und Aufzählungen belästigen. Deshalb möchte ich Ihnen den Sachverhalt an einem kürzeren und anschaulicheren Beispiel illustrieren, das strukturell äquivalent ist zu dem neuen Abschnitt 2b des § 146 AO, um den es hier geht. Nehmen wir einmal an, es sollen für den Straßenverkehr neue Regelungen für Spezialtieflader für den Transport übergroßer Gegenstände getroffen werden. In einem Abschnitt 2a wird zunächst beschrieben, was genau unter einem Spezialtieflader zu verstehen ist, und welche technischen Anforderungen er erfüllen muss. Darauf folgt ein Abschnitt 2b der so beginnt: „Bei Fahrten mit einem Spezialtieflader, auf Autobahnen und sonstigen Straßen, ... gilt absolutes Alkoholverbot (0,0 Promille).“ Klar, denken wir, wer mit so einem Teil auf der Straße unterwegs ist, sollte absolut nüchtern sein. Doch haben Sie das Komma hinter „Spezialtieflader“ bemerkt? Durch dieses Komma wird ein generelles Alkoholverbot im Straßenverkehr eingeführt! Es trennt in einer Aufzählung die Fälle, für die ein Alkoholverbot gilt, nämlich 1. für Fahrten mit einem Spezialtieflader und 2. für Fahrten auf Autobahnen und sonstigen Straßen. Warum das Komma zwingend notwendig ist? Zum Minderheitenschutz! Schließlich sollen die Fahrer von Spezialtiefladern gegenüber allen sonstigen Verkehrsteilnehmern hinsichtlich ihres Alkoholkonsums nicht benachteiligt werden, so ist es in der Gesetzesbegründung zu lesen. Genauso, wie in diesem konstruierten Beispiel ein generelles Alkoholverbot im Straßenverkehr in einen Gesetzestext, der sich mit Spezialtiefladern zu beschäftigen schein, eingebaut (oder eingeschmuggelt?) wurde, genauso wurde das Verzögerungsgeld für GDPdU-Verstöße in einen Textzusammenhang gestellt, der sich mit der Verlagerung der Buchführung ins Ausland beschäftigt. Der Trick hat funktioniert. Nicht nur ich, auch Redakteure renommierter Steuerrechtsverlage und Steuerrechtsexperten von Verbänden sind während es Gesetzgebungsverfahrens darauf hereingefallen und haben das Komma überlesen. Damit wir uns nicht falsch verstehen: Ich kritisiere hier nicht die Einführung des Verzögerungsgeldes. Es gibt gute Gründe, der Finanzverwaltung endlich taugliche Mittel an die Hand zu geben, die Einhaltung der GDPdU effektiv durchzusetzen (genauso wie es gute Gründe für ein Alkoholverbot am Steuer gibt). Äußerst fragwürdig ist jedoch die Art und Weise, wie die Verwaltung hier einen Gesetzentwurf formuliert. Denn wenn sich schon Steuerexperten so leicht bluffen lassen, wie sollen dann erst die das Gesetz beschließenden Abgeordneten die inhaltliche Tragweite verschiedener Interpunktionsvarianten in Gesetzesvorlagen erkennen können? In solchen Gesetzestext-Trojanern steckt für die Exekutive noch viel Potenzial, ihre Macht gegenüber der Legislative noch weiter auszubauen und ihre wahren Absichten gegenüber den Bürgern oder der Wirtschaft zu verschleiern. Vielleicht war es beim Verzögerungsgeld ja ein etwas grobschlächtiger Zufallstrojaner, weil von den unterschiedlichsten Leuten in den Gesetzestext immer mehr mit hineingepackt wurde und weil doch Einige während des Gesetzgebungsverfahrens die Formulierung durchschaut haben. Lässt man in den Ministerien aber einmal Germanisten gezielt ans Werk, dann zimmern diese Gesetzestext-Trojaner, die – auch für das geschulte Auge – erst dann als solche zu erkennen sind, wenn das Gesetz längst in Kraft ist. Dann wird es gefährlich für die Demokratie.

Ihr Gerhard Schmidt

Kommentar: Die GDPdU – unverbindliche Wunschliste? – Sottise auf die OFD Rheinland (Peter tom Suden)

Die GDPdU vom 16. Juli 2001 sichern die Prüfbarkeit digitaler Unterlagen für den Betriebsprüfungsdienst der Finanzämter. Es stehen darin so wichtige Forderungen wie Archivierung, Verfahrensdokumentation und Zugriffsarten, die die Finanzverwaltung wählen kann. Und es gibt eine Verfügung der OFD Rheinland vom 05. November 2008. In dieser Verfügung steht, dass man das alles nicht so ernst nehmen muss. Das glauben Sie nicht? Kommen Sie, schauen Sie, staunen Sie! Hier bekommen Sie was geboten! ... Wie konnte das bloß passieren? Ich bin überzeugt: das hängt mit dem Weihnachtsrummel zusammen. In der OFD Rheinland treffen sich die drei Grunderwerbsteuer-Referenten, die zwei Erbschaftsteuer-Referenten und der Bewertungs-Spezialist zum vorgezogenen nachmittäglichen Advents-Kaffeetrinken. ...

PSP zur Sache: Verzögerungsgeld als künftige Pönale für GDPdU-Verweigerer (Stefan Groß / Alexander Georgius)

Die Schonzeit für GDPdU-Verweigerer scheint endgültig vorüber.
Grund für diese Annahme bildet eine kaum beachtete Änderung der
Abgabenordnung, welche mit dem Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
einher geht. Demnach soll es künftig im Ermessen der Finanzverwaltung
liegen, bei Nichteinräumung des Rechts auf Datenzugriff ein
Verzögerungsgeld von EUR 2.500 bis EUR 250.000 zu erheben.

Gesetzgebung: Jahressteuergesetz 2009 erlaubt Buchführung im außereuropäischen Ausland

Im Jahressteuergesetz 2009 vom 19. Dezember 2008 wird unter
bestimmten Voraussetzungen die Verlagerung der elektronischen
Buchführung in das außereuropäische Ausland erlaubt. 

Prüfungserfahrungen: Relevante Mehrergebnisse durch elektronische Prüfungen?

Können durch elektronische Prüfungen überhaupt relevante
Mehrergebnisse erzielt werden? Oder werden relevante Mehrergebnisse
nicht vor allem durch Bewertungen, Rückstellungen etc. erzielt, die im
Unternehmen gar nicht als maschinell auswertbare Daten vorliegen? Gibt
es hier ggf. Unterschiede zwischen Branchen und Unternehmensgrößen?
Sind elektronische Prüfungen vielleicht lediglich schneller als
konventionelle? Diese Fragen wurden im Dezember 2008 in der XING-Gruppe
„Elektronische Steuerprüfung“ diskutiert. Das Fazit: Das Erzielen von zusätzlichen relevanten
Mehrergebnissen gegenüber konventionellen Prüfungen ist bei der
elektronischen Steuerprüfung ein nachgeordneter Gesichtspunkt. In
bestimmten Fällen ist dies bestimmt möglich. Das Hauptziel des
Softwareeinsatzes in der Außenprüfung ist eine effizientere Prüfung.
Das bedeutet letztlich eine gezielte Auswahl zu prüfender Unternehmen,
eine kürzere Prüfungsdauer und längere Prüfungszyklen.

Aus dem BMF: Schreiben zur Erteilung von Auskünften über Daten im Besteuerungsverfahren

Das BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2008 enthält nähere Regelungen zur Erteilungen von
Auskünften über Daten, die über eine Person im Besteuerungsverfahren
gespeichert sind. Das Auskunftsrecht gilt nicht nur für natürliche
Personen, sondern auch für juristische Personen und
Personenvereinigungen.

Literatur: Aufbewahrungsnormen und -fristen im Personalbereich

Jedes Unternehmen arbeitet mit zahlreichen Schriftstücken
und sonstigen Dokumenten, ohne die ein ordnungsgemäßer Betriebsablauf nicht
möglich ist. Die Flut der Unterlagen führt alljährlich zu
der Frage, welche von ihnen mittel- und langfristig aufbewahrt werden sollen und
welche aus betrieblicher Sicht entsorgt werden können. Aber
Achtung! Hierbei müssen zahlreiche gesetzliche Normen beachtet werden, die
bestimmen, wie lange einzelne Unterlagen mindestens zu archivieren sind. Mit dem erstmalig als E-Lösung erscheinenden Tool
"Aufbewahrungsnormen und -fristen im Personalbereich" von Prof. Dr. Peter Pulte aus dem Datakontext-Fachverlag wissen Sie schnell, welche
Vorschriften für Personalunterlagen Sie jeweils beachten müssen. Auf der CD finden Sie eine Entscheidungshilfe für die 140
wichtigsten Unterlagenarten.

  • Mehr

Diskussion: Aktuelles aus der XING-Gruppe "Elektronische Steuerprüfung"

* Das Löschen dienstlicher Mails ist strafbar (?)
* Gibt es noch Lizenzen für WinIdea 2004?
* Gilt die GDPdU nur für Finanzbuchhaltungs- oder auch für Faktura-/Auftragsverwaltungssoftware?
* Aufruf zur Steuerhinterziehung oder Appell zum zivilen Ungehorsam?
* Können durch elektronische Prüfungen überhaupt relevante Mehrergebnisse erzielt werden?
* Wird in der Praxis mehr als Finanz- und Lohnbuchhaltung ektronisch geprüft?
* Qualifizierung zum IT-Compliance Manager (EU)

Pressespiegel: Aktuelle Berichterstattung anderer Medien

* Stiefmütterlicher Umgang mit Risikomanagement und Compliance (COMPUTERWOCHE)
* Was tun, wenn der Betriebsprüfer kommt? (Handelsblatt)
* Governance, Risk, Compliance - mehr als nur Identy Management (COMPUTERZEITUNG)
*Vorsicht bei hohen Verrechnungspreisen (Handelsblatt)

Veranstaltungen: Termine bis März

*CeBIT (Deutsche Messe AG Hannover): 03.03.-08.03.

Abstimmung des Monats: Was halten Sie vom neuen Verzögerungsgeld bei GDPdU-Verstößen?

1. Die Finanzverwaltung hat jetzt endlich ein wirksames Mittel zur Durchsetzung der GDPdU in der Hand. 2. Die bisherigen Mittel der Finanzverwaltung zur Durchsetzung der GDPdU haben völlig ausgereicht. Stimmen Sie ab! Ergebnisse der Abstimmung vom Dezember 2008 "Wie verfahren Sie mit elektronischen Rechnungen, die Sie per Email erhalten?" 24% verfahren vorschriftsmäßig (Verfikation der Signatur, Archivierung etc.). 67% drucken die Rechnung aus und behandeln sie wie eine Papierrechnung . 10% empfangen keine solche Rechnungen.

  • Mehr

hsp: Rechtsvorschriften bei Reorganisation und Altsystem-Abschaltung

Seit 2002 werden die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) bei Betriebsprüfungen angewandt. Obwohl inzwischen schon viele digitale Prüfungen durchgeführt wurden, gibt es immer noch Fragen: Dürfen Systeme mit steuerrelevanten Daten im Grunde nicht mehr reorganisiert werden? Ändert eine durchgeführte BP nichts an der 10-jährigen Aufbewahrungsfrist? Gibt es für GDPdU-Lösungen ein Anerkennungsverfahren seitens des BMF?


  • Mehr

Audicon: Persönliche Beratung in der Audicon-Lounge auf der CeBIT 2009

Schon im letzten Jahr war sie eine wohltuende Insel im hektischen Messegeschehen: Die Audicon-Lounge in Halle 5, Stand F36. Hier verbinden sich kompetente Beratung und stilvolle Umgebung, umfassende Informationen und tropische Cocktails. Vom 03. bis 08.03.2009 beraten Audicon-Experten interessierte Besucher rund um die Themen Continuous Monitoring, Datenanalyse in der Revision, GDPdU Compliance, Insolvenzverwaltung, Jahresabschlussprüfung, Kommunale Prüfung und Wirtschaftskriminalität.

Tributus: Zentrale ECM-Plattform für Compliance-Daten und -Dokumente

Mit dem aktuellen Release des Tributus Compliance Information Centers (CIC) ist es möglich, eine zentrale ECM-Plattform für Compliance-Daten und -Dokumente zu betreiben. Mit dem CIC können Daten sowohl aus aktiven Systemen als auch von Altsystemen, die im Rahmen von Systemkonsolidierungen abgeschaltet werden, bereit gestellt werden.


  • Mehr

rent a brain: Mit innovativen Lösungen die Krise überwintern

Die Archivierung digitaler Dokumente und vor allen Dingen E-Mails kennt keine Krise. Jedes Unternehmen kann mit der richtigen Lösung sofort Geld sparen. Innovative Lösungen können gerade jetzt gewinnbringend eingesetzt werden. Machen Sie die IT Abteilung Ihres Hauses zu einem echten Profitcenter! Schauen Sie nicht nur auf die Ausgabeseite - rechnen Sie mit dem iMARC-ROI-Rechner Ihren Vorteil, durch den Einsatz von iMARC, aus.


  • Mehr

ACL Services Ltd.: Neue Prüfungsplattform

ACL bietet jetzt eine neue Prüfungsumgebung, die die Arbeit der internen Revision weiter automatisieren hilft. "Wenn 57 der 100 größten deutschen Unternehmen die Software eines Anbieters aus Kanada einsetzen, lässt sich mit Fug und Recht von einer marktführenden Software sprechen", meint Harald Will. Er ist Chief Executive Officer (CEO) von ACL Services Ltd., einem Anbieter von Software, die für die Prüfung von betriebswirtschaftlichen Sachverhalten und Prozessen von der Internen Revision und von externen Prüfern eingesetzt wird.


  • Mehr

Newsletter
 hier abonnieren
Newsletter vom 16.01.2009 des "Forum Elektronische Steuerprüfung"

18.03.2024

powered by webEdition CMS
powered by webEdition CMS