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Ist SAP DART GDPdU-konform?

Die Frage, ob DART (Data Retetion Tool) von SAP GDPdU-konform ist wurde in den letzten Wochen kontrovers diskutiert. Eine klärende, fundierte Aussage darüber kann nur die Finanzverwaltung machen. Doch von der Finanzverwaltung ist bislang keine offizielle Stellungnahme bekannt. Am stärksten wiegen die Argumente, derjenigen, die das größte Risiko in dieser Frage tragen. Und das sind die Anwender. SAP-Anwender, die ein GDPdU-Projekt mit bis zu zweistelligen Millionenbeträgen budgetieren, wollen und werden keine Lösung implementieren, die nicht GDPdU-konform ist. Wir dokumentieren nachfolgend die Argumente der Deutsche SAP-Anwendergruppe e.V. (DSAG), die rund 1.300 Unternehmen vertritt ergänzt um eine Stellungnahme von SAP. (gs - 03.10.2003)



Position der DSAG vom 03.09.2003

Albert Kraus, der Sprecher der Arbeitsgruppe GDPdU schreibt an die Mitglieder der DSAG:

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei verschiedenen öffentlichen Veranstaltungen wurde die Gesetzeskonformität von DART bezweifelt bzw. teilweise als nicht gesetzeskonform dargestellt. Im Namen der DSAG-Arbeitsgruppe möchte ich hierzu wie folgt Stellung nehmen:

Innerhalb der DSAG-Arbeitsgruppe bestehen keinerlei Zweifel bezüglich der Gesetzeskonformität. Dies gilt aus technischer Sicht für die von SAP zur Verfügung gestellten Funktionalitäten (DART und Berechtigungskonzept) sowie den Datenumfang und die Zugriffsberechtigungen, welche von der DSAG als steuerlich relevant qualifiziert wurden.

Es gibt keine offizielle Stellungnahme der Finanzverwaltung, worin die Gesetzeskonformität in Abrede gestellt wird.

Negative Äußerungen zu DART sind persönliche Meinungen von Privatpersonen ohne rechtlichen Bestand, gleichwohl diese Äußerungen aus der Verwaltung oder der freien Wirtschaft kommen. Letzteren unterstellen wir, in der offensichtlich noch existenten Rechtsunsicherheit der Steuerpflichtigen eine Marktlücke zu sehen.

Eine Zertifizierung der Gesetzesumsetzung in der SAP-Softwareumgebung durch die Finanzverwaltung kann nicht erwartet werden. In diesem Punkt gehen wir, obwohl auch hier keine Rechtsbindung vorliegt, ausnahmsweise mit den Ausführungen (I.9) der BMF-Internetpage „Fragen und Antworten zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung" konform.

Trotz aller negativen Schlagzeilen ist die DSAG-Arbeitsgruppe GDPdU weiterhin bemüht, den im Dezember 2001 mit verschiedenenen Oberfinanzdirektionen begonnenen Informationsaustausch, jetzt auf Ebene der Referatsleitern der Bundesländer und des BMF fortzusetzen. Es ist unser Bestreben eine von Emotionen unbelastete und in der Sache einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Über den weiteren Verlauf dieser Gespräche werden Sie im '6$*1(7 informiert.

Mit freundlichen Grüßen
Deutsche SAP Anwendergruppe eV.

Albert Kraus
(Sprecher Arbeitsgruppe GDPdU)




Stellungnahme von SAP vom 23.09.2003

Das durch GDPdU definierte Verfahren zur Datenüberlassung an Finanzprüfer beschreibt die Verpflichtung der Steuerpflichtigen, steuerrelevante Daten, wie sie sich im Kontext eines Unternehmens darstellen und damit Eingang auch in die Nutzungsart der SAP-Software finden, von den nicht-steuerrelevanten Daten zu separieren und auf Wunsch dem Prüfer zu überlassen. Daraus ergibt sich die Verpflichtung des einzelnen Unternehmens, die Definition und Separation individuell vorzunehmen und durch geeignete Massnahmen sicherzustellen. Diese Verpflichtung kann nicht auf den Softwareanbieter übertragen werden. Die SAP bietet ihren Kunden in diesem Zusammenhang das Tool DART an, mit dem man diesen Prozess unterstützen kann.

Es muss jedoch betont werden, dass man von Gesetzeskonformität nur bzgl. des beim Unternehmen implementierten Prozesses sprechen kann und nicht kontextfrei von Konformität eines Tools ohne Bezug zum Unternehmen. Diesbezüglich können sprachliche Unschärfen auch seitens der Prüfer nicht ausgeschlossen werden.

SAP hat in enger Zusammenarbeit mit der DSAG (Deutsche SAP Anwendergruppe e.V.) Arbeitsgruppe GDPdU bzgl. der steuerrelevanten Daten einen Datenkatalog als Vorschlag auf Datenbankfeldebene erarbeitet, der im DART-Tool realisiert und dokumentiert ist. Bei der Definition des Datenkatalogs wurden nicht als steuerrelevant erachtete Datenbankfelder ausgegrenzt, um der Anforderung zu genügen, allein steuerlich relevante Daten bereit zu stellen. Das Tool DART nimmt keine Verdichtung = Aggregation von steuerrelevanter Daten vor. Jeder Datensatz ist rückverfolgbar.

Durch die vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten der SAP-Software ist es aber notwendig, dass jeder steuerpflichtige SAP-Kunde im Geltungsbereich des Gesetzes diesen Vorschlag mit seinen individuellen Unternehmensgegebenheiten abgleicht und ggf. Ergänzungen/Änderungen des Datenkatalogs vornimmt. Wir raten unseren Kunden, hierbei auch den Steuerprüfer mit einzubeziehen, der damit auch die Gesetzeskonformität des Unternehmensprozesses bestätigen wird.

Ein Verweis auf ein Standardtool, allein mit der Argumentation, dass der Softwareanbieter die Gewähr zur Konformität zu übernehmen habe, ist aufgrund des unbestimmten Rechtsbegriffes „steuerrelevante Daten" und der jeweils individuellen Unternehmensorganisation nicht akzeptabel.

SAP und die DSAG sind der Überzeugung, dass DART das geeignete Tool der SAP zur Unterstützung der Datenüberlassung im Finanzbereich ist und bleiben wird. Dies dokumentiert auch sehr deutlich das Schreiben des DSAG-Arbeitsgruppensprechers an seine mehr als 1200 Mitgliedsfirmen, das wir als Anhang beigefügt haben. Verschiedentliche Gerüchte, SAP arbeite an einem neuen und komfortableren Verfahren, entbehren jeglicher Grundlage. Um Missverständnissen vorzubeugen sei darauf hingewiesen, dass wegen der Besonderheiten der Datenstrukturen in den Anwendungsbereichen des Massenkontokorrents (FI-CA) und des HR-Bereichs dafür von SAP andere Tools vorgesehen sind.

SAP ist in Kontakt mit dem BMF und den zuständigen Vertretern der OFDs, um eine Klarstellung zu erarbeiten. Es darf nicht sein, dass sprachliche Ungenauigkeit und Fehlinformation zu einer Verunsicherung führen.

Als negativ wird auch angeführt, dass das DART-TOOL Verknüpfungsinformationen und Feldbeschreibungen nicht in der maschinell auswertbaren Form des XML-Formates der Firma Audicon zur Verfügung stellt.

Der proprietäre, sogenannte XML Firmenstandard von Audicon entspricht nicht den international üblichen Kriterien.

Unabhängig davon ob die Anforderung zur Unterstützung des XML- Beschreibungsstandards der Firma Audicon gerechtfertigt ist oder nicht (die Gesetzesfassung schreibt kein Schnittstellenformat vor), prüft SAP derzeit die Ausgabe von Beschreibungs- und Verknüpfungsdaten nach den Konventionen eines offenen XML-Standards. Spätestens in 2004 wird ein entsprechendes Verfahren bereitgestellt. Da diese Beschreibungsdaten ohnehin erst zum Zeitpunkt der Datenträger-Überlassung benötigt werden, können die DART-Extrakte bereits jetzt erzeugt werden.

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18.03.2024

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