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Verfassungsmäßigkeit bei der konkreten Ausführungen der neuen AO-Befugnisse muss gewahrt bleiben

Von Peter Eller

In den Forumsbeiträgen Die Grenzen der digitalen Betriebsprüfung und GDPdU: Diskussion um ComputerWoche-Artikel setzen sich Peter Eller und Ulrich Kampffmeyer kritisch mit der Position des jeweils anderen auseinander. Peter Eller führt mit diesem weiteren Beitrag die Diskussion weiter.
 

Peter Eller

Peter Eller ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht in München (www.msa.de). Zudem hat er sich in seinem Fachbuch "Elektronische Rechnungsstellung und digitale Betriebsprüfung" mit der Thematik auseinander gesetzt.

Entgegen der Auffassung von Dr. Kampffmeyer macht es m.E. durchaus Sinn, auch im Jahr 2004 die Debatte um die verfassungsmäßigen Grenzen der weit gehenden Eingriffsbefugnisse im Rahmen der digitalen Betriebsprüfung weiter zu führen. Dr. Kampffmeyer missversteht mich insofern, als es mir nicht um die grundsätzliche Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Paragrafen in der Abgabenordnung geht (hierfür tritt mittlerweile kein namhafter Autor mehr ein), sondern um die Verfassungsmäßigkeit bei der konkreten Ausführungen der neuen AO-Befugnisse. Auch hier spielen verfassungsmäßige Aspekte eine Rolle, da jedes Verwaltungshandeln grundsätzlich unter dem Verbot des übermäßigen Eingreifens steht. Hier geht es auch nicht um gehobene Verfassungslyrik sondern konkret darum, dass der Betroffene den Prüfer stets auf das mildeste Mittel verweisen kann. Es muss stets gewährleistet sein, dass die weit gehenden Befugnisse in der digitalen Betriebsprüfung die Unternehmen so wenig wie möglich in ihrer Handlungs- und Kostenfreiheit einschränken. Dies muss auch in der Prüfung deutlich gemacht werden, wenn beispielsweise die Betriebsabläufe ohne zwingenden Grund zu stark beeinträchtigt werden oder Daten erhoben werden sollen, die steuerlich nicht offenbarungspflichtig sind. Ich erkenne jedoch an, dass sich Dr. Kampffmeyer und sein Ko-Autor Groß mit dem von ihnen vorgestellten Sicherungssystem von dem Gedanken leiten lassen, dass die Unternehmer zwar GdPDU-konform aber so wenig wie möglich durch zusätzliche Vorkehrungen belastet werden sollen.

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Peter Eller: Verfassungsmäßigkeit bei der konkreten Ausführungen der neuen AO-Befugnisse muss gewahrt bleiben

18.03.2024

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