28.03.2024
|
Hamburg prescht bei Bargeldbranchen vorEditorial des Email-Newsletters 02-2017 vom 06.03.201728.02.2017 Gerhard Schmidt „Föderaler Wettbewerb im Nicht-Prüfen?" war vor gut 14 Jahren eines meiner ersten Editorials für das „Forum Elektronische Steuerprüfung" überschrieben. Daran fühlte ich mich gerade wieder erinnert. Um die „Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen bei einer Gaststätte bei Einnahmenüberschussrechnung" geht es in der Entscheidung des Hamburger Finanzgerichtes, über die wir nachfolgend berichten. Dasselbe Gericht hat 2016 auch geurteilt über „Zuschätzung im Rahmen der Außenprüfung eines Imbissbetriebs" und „Aufzeichnungspflicht von Barumsätzen bei Einnahmenüberschussrechnung". Zu solchen finanzgerichtlichen Auseinandersetzungen kommt es, wenn aus Unternehmenssicht die Finanzverwaltung bei Betriebsprüfungen zu viel Härte zeigt. Das scheint in Hamburg der Fall zu sein. Ein weiteres Indiz in dieser Richtung ist die Meldung (siehe Pressespiegel) „Hamburg macht beim Fiskaltaxameter Druck". Aus anderen Bundesländern ist mir eine solche praktische Entschlossenheit des Fiskus nicht bekannt. Sind die hanseatischen Betriebsprüfer nun die rigorosen Hardliner, denen vor Gericht die Schranken aufgezeigt werden müssen? Oder eher die Unternehmer unbelehrbare Sturköpfe? Werfen wir einen Blick in die Urteile: „Bei Fehlen von geordnet aufzubewahrenden Belegen ist eine Buchführung nicht ordnungsgemäß." „Geschäftsvorfälle müssen fortlaufend, vollständig und richtig verzeichnet werden. Eine veränderbare Excel-Tabelle genügt diesen Anforderungen regelmäßig nicht." Das ist die Problemebene, auf der gestritten wird: die althergebrachten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, nach denen Belege aufbewahrt werden müssen und radieren verboten ist. Von denen scheint manch in den Bargeldbranchen tätiger Unternehmer nur eine vage Vorstellung zu haben. Föderaler Wettbewerb im Nicht-Prüfen auch aktuell in den Bargeldbranchen? Wohl kaum. Für einen produzierenden Mittelständler mag die Wahrscheinlichkeit einer (strengen) Betriebsprüfung ein Kriterium sein, sich im hessischen Wiesbaden oder wenige Kilometer weiter jenseits des Rheins im rheinland-pfälzischen Mainz anzusiedeln, für die Eröffnung einer Imbissbude sicher nicht. So sind ähnliche Finanzgerichtsurteile wie in Hamburg auch in allen Bundesländern demnächst verstärkt zu erwarten. Ihr Gerhard Schmidt
© Copyright Compario 2024, Autorenrechte bei den Autoren |
AktuellEditorialVon der Datenträgerüberlassung zur Datenüberlassung Aus dem BMFLeitfädenGoBD-Leitfaden für die Unternehmenspraxis Version 4.2 Aus dem BMFAus dem BMFAEAO zu § 158 zur Beweiskraft der Buchführung neu gefasst Aus der FinanzverwaltungHamburger Steuerfahndung erzielte 2023 Mehrergebnis von fast 100 Mio. Euro RechtsprechungBFH zu den Anforderungen an ein elektronisches Fahrtenbuch RechtsprechungOrdnungsmäßigkeit eines elektronischen Fahrtenbuchs Aus dem BMFDiskussionsentwurf Buchführungsdatenschnittstellenverordnung Verfahrens- dokumentation-CommunityWas haben ein Mietwagen und eine Besteckschublade mit der Verfahrensdokumentation zu tun? Partner-PortalVeranstalter |
28.03.2024