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Form folgt Funktion – auch bei Steuergesetzen?

Editorial des Email-Newsletters 08-2010 vom 16.08.2010

15.08.2010

Gerhard Schmidt

Gerhard Schmidt
Chefredakteur des "Forum Elektronische Steuerprüfung".

 

"Form folgt Funktion" kennen wir als Gestaltungsleitsatz aus Design und Architektur. Die Form, die Gestaltung von Dingen soll sich dabei aus ihrer Funktion, ihrem Nutzungszweck ableiten. Umgekehrt bedeutet das aber auch, dass sich aus der Form Rückschlüsse auf die Funktion ziehen lassen.

Die Funktion von Steuergesetzen ist es, eine einheitliche und gerechte Besteuerung sicherzustellen. Nehmen wir exemplarisch das Umsatzsteuerrecht, denn mit diesem beschäftigt sich (siehe Meldung in diesem Newsletter) aktuell auch der Europäische Gerichtshof. Das Umsatzsteuerbetrug ein gravierendes Problem ist, ist unbestritten. Genauso wenig, dass dagegen energisch vorzugehen ist. Zur Kontrolle ist es nötig, genau zu prüfen, ob es hinreichende (im Sinne von gerichtsfeste) Informationen gibt, dass das in einer Rechnung beschriebene Handelsgeschäft auch tatsächlich so stattgefunden hat und daher Vorsteuerabzug gewährt werden kann. Das sollte eigentlich reichen.

Tut es aber nicht. Denn es gibt noch viele Pflichtangaben auf Rechnungen, die im Allgemeinen (im Besonderen schon!) keine zur Beurteilung des Handelsgeschäfts notwendige Information liefern. Fehlt auch nur eine dieser Pflichtangaben oder wurden die Pflichtangaben nicht penibel geprüft, bleibt der Vorsteuerabzug verwehrt. Und aus ehrbaren Geschäftsleuten werden Steuerverkürzer -  die mit der ganzen Härte des Gesetzes verfolgt werden. Da stellt beispielsweise ein langjähriger Lieferant aus dem Nachbarort auf eine neue Fakturasoftware um und dessen Mitarbeiter passiert bei der Eingabe der USt.-ID in die Stammdaten ein Zahlendreher. Statt wie bisher DE367689641 steht nun auf der Rechnung DE367698641. Dem Rechnungsempfänger ist das nie aufgefallen. Dem Betriebsprüfer sieben Jahre später schon. Und der rechnet: Sieben Jahre Steuerverkürzung bei 6% Verzinsung. So werden aus 100 Euro zu früh gezogener Vorsteuer über 50 Euro Strafzinsen.

Folgt bei steuerlichen Regelungen mit derartigen Konsequenzen die Form der Funktion? Wohl kaum. Ziehen wir einmal den Rückschluss. Dann ergibt sich, dass die Funktion aus der diese Regelungen resultieren (der Nutzenzweck, den der Staat damit verfolgt), nicht nur eine einheitliche und gerechte Besteuerung ist, sondern auch Abzocke bei ehrbaren Geschäftsleuten, die über ein Detail aus dem Wust formaler Anforderungen an Rechnungen stolpern. Dabei sind die ganzen Formalien nur von eingeschränktem Wert: Selbst wenn eine Rechnung alle notwendigen Pflichtangaben enthält, liefern diese keine hinreichenden Informationen darüber, ob es sich um ein tatsächliches oder ein fingiertes Handelsgeschäft handelt.

Wenn es hinreichende Informationen über die Existenz eines Handelsgeschäfts gibt, dann darf die Erfüllung unnötiger formaler Anforderungen kein KO-Kriterium für den Vorsteuerabzug (bzw. den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs) sein. Diese Logik scheint sich auch der Europäische Gerichtshof zu eigen gemacht zu haben.


In dieselbe Richtung geht der EU-Ministerrat in der novellierten Mehrwertsteuerdirektive, wenn er für den Nachweis der Existenz eines Handelsgeschäfts fordert: "... business controls which create a reliable audit trail between an invoice and a supply of goods or services."

Vielleicht ändert sich infolge des Urteils des EUGH hierzulande etwas. Dann könnten wir hoffen, dass der Gesetzgeber zum Kampf gegen den Umsatzsteuerbetrug Waffen entwickelt, die zu keinen Kollateralschäden unter ehrbaren Kaufleuten führen. "Form folgt Funktion" sollte auch bei Steuergesetzen gelten.

Ihr Gerhard Schmidt

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Editorial 2010-08: Form folgt Funktion – auch bei Steuergesetzen?

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