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Grenzen für den Einsatz von Datenanalysesoftware?

Editorial des Email-Newsletters 02-2009 vom 18.02.2009

18.02.2009

Gerhard Schmidt

Gerhard Schmidt
Chefredakteur des "Forum Elektronische Steuerprüfung".

Spähaffäre, Spitzelaktion, Mitarbeiterdurchleuchtung. Mit Schlagworten dieser Art wurde etikettiert, was aus der Deutschen Bahn in den letzten Wochen bekannt wurde. Dabei ist doch klar: ein Unternehmen wie die Deutsche Bahn mit einer Unzahl von Lieferanten ist höchst anfällig für Korruption und andere Wirtschaftskriminalität. Dem vorzubeugen ist Aufgabe des unternehmerischen Risikomanagements. Dazu gibt es bewährte Werkzeuge: Datenanalysesoftware wie ACL oder IDEA. Was macht wohl einer, der solch ein Tool zur Betrugserkennung einsetzt? Das was alle machen, wenn sie so ein Tool einsetzen: Datenquellen auswählen und eine möglichst intelligente Auswertung formulieren. Ob in den Datenquellen nun hundert, tausend oder millionen Datensätzen enthalten sind, darüber macht sich der Auswerter eigentlich keine großen Gedanken.

Wirtschaftskriminalität wird von Personen begangen, also müssen zu ihrer Aufdeckung und ihrer Abwehr personenbezogene Daten untersucht werden. Macht es von der Logik einer Datenanalyse einen Unterschied, ob aus den vollständigen Mitarbeiterdaten der Bahn zunächst die Regionalbahnschaffner, Speisewagenkellner und Stellwerksleiter explizit herausgefiltert werden, weil diese keinen dienstlichen Kontakt mit Lieferanten haben oder kann darauf schlicht verzichtet werden, weil diese Personengruppen implizit sowieso durchs Raster fallen wird? Vielleicht lässt sich die Filterbedingung für eine Vorabselektion gar nicht präzise formulieren. Spricht daraus dann gleich ein generelles Misstrauen gegenüber der gesamten Belegschaft eines Unternehmens? Und ist das dann ein Datenschutzproblem?

„Compliance und Datenschutz vertragen sich nicht“ titelte jüngst die Computerwoche. Werden, wie dies der Innenminister vorhat, bei der Analyse personenbezogener Daten die Datenschutzbestimmungen enger gefasst, hat das für den Anwender von Datenanalysesoftware wohl Konsequenzen. Welche Auswertungen darf er fahren und welche nicht? Darf er eine Betriebsprüfung umfänglich simulieren? Denn ob Geld in dunklen Kanälen verschwindet, dafür interessiert sich auch der Betriebsprüfer. Wer wollte diesem verwehren, personenbezogene Daten aus der Lohnbuchhaltung mit Lieferantendaten vollständig abzugleichen? Prüfungen, die dem Unternehmen bei einer Betriebsprüfungssimulation dann möglicherweise nicht mehr erlaubt sein werden.

Vielleicht war gerade die elektronische Steuerprüfung Impulsgeber für Untersuchungen wie bei der Bahn. Die Unternehmen schauen sich die Software, mit denen der Betriebsprüfer ihre Daten unter die Lupe nimmt, einmal etwas genauer an, entdecken dabei die Mächtigkeit dieser Tools und bekommen immer neue Ideen, wo eine Datenanalysesoftware im Unternehmen nützlich sein kann.

Befinden sich alle auszuwertenden Daten bereits in einer einzigen Datenbank, dann muss zur Analyse nicht einmal auf eine Software wie ACL oder IDEA zurückgegriffen werden, dann kann direkt eine Datenbankauswertung programmiert werden. Und auch hier müsste sich der Programmierer dann die Frage stellen: Ist diese Auswertung überhaupt erlaubt?

Wichtiger als die Frage nach der Menge der untersuchten Daten scheint mir die Frage nach den Untersuchungsergebnissen: Was ist mit den Personen, die im Raster hängen geblieben sind. Die Ergebnisse einer Datenanalyse ergeben vielfach Hinweise auf Auffälligkeiten, die aber durch weitere Prüfungshandlungen erst noch verifiziert bzw. falsifiziert werden müssen. Problematisch wird es dann, wenn der Hinweis auf eine Auffälligkeit ohne tiefergehende weitere Prüfung an einer Person hängen bleibt. Das ist in jedem Fall problematisch, egal ob nur wenige gezielt ausgewählte Daten oder die Daten der gesamten Belegschaft untersucht wurden. Das Datenschutzproblem zeigt sich als qualitatives und nicht quantitatives. Das muss differenziert betrachtet werden. Plakative Schlagworte der Empörung sind hier fehl am Platz.

Brauchen wir gesetzliche Regelungen zum Einsatz von Datenanalysesoftware, um in Fällen wie bei der Bahn Prüfszenarien zur Korruptionsprävention mit personenbezogenen Massendaten zu verhindern? So lautet auch unsere „Abstimmung des Monats“. Was meinen Sie?

Ihr Gerhard Schmidt

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Editorial 2009-02: Grenzen für den Einsatz von Datenanalysesoftware?

18.03.2024

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