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Erleichterungen sind möglich

Editorial des Email-Newsletters 06-2004 vom 11.06.2004

Gerhard Schmidt

Schön, dass es neben den §§ 146 und 147 der Abgabenordnung, die uns die Probleme mit dem Datenzugriff bescheren, auch noch den § 148 gibt! Der verspricht uns die Bewilligung von Erleichterungen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt. Sind die Anforderungen der GDPdU nicht eine einzige Härte und unverhältnismäßig? So mag mancher denken und ist leicht versucht, den § 148 der Finanzverwaltung gegenüber als Joker zu ziehen. So einfach geht das natürlich nicht. Allerdings zeichnet sich eine Entwicklung ab: Je konkreter die GDPdU-Projekte in den Unternehmen werden, und je größer die Erfahrungen der Finanzverwaltung mit elektronischen Prüfungen sind, desto feiner wird die Balance zwischen den §§ 146 und 147 einerseits und dem § 148 andererseits austariert werden. Im Klartext: Wenn ein Unternehmen sich um eine GDPdU-konforme Lösung bemüht, diese Bemühung dokumentiert und auftretende Probleme der Finanzverwaltung rechtzeitig darstellt, dann kann es auch mit Erleichterungen rechnen. Wenn beide Seiten sich also aufeinander zu bewegen, so kürzlich Bundesfinanzminister Eichel, kann für beide das Leben leichter werden.

Ihr Gerhard Schmidt


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Editorial 2004-06: Erleichterungen sind möglich

18.03.2024

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