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Digitale Betriebsprüfung geht für Finanzrichter zu weit

Die Finanzverwaltung geht bei der elektronischen Steuerprüfung deutlich über ihre gesetzlichen Befugnisse hinaus. Zu diesem Ergebnis kommen Jens Intemann und Dr. Thilo Cöster, Richter am Niedersächsischen Finanzgericht. In einem Aufsatz in „Deutsches Steuerrecht" (DStR 47/2004, S.1981ff) unter dem Titel „Rechte und Pflichten bei der digitalen Außenprüfung – Zugleich Besprechung des sog. Frage-Antwort-Katalogs des BMF" untersuchen sie, ob die Aussagen des BMF im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen zum digitalen Datenzugriff stehen.

Wie sind Daten zu archivieren und welche Auswertungsmöglichkeiten müssen zur Verfügung gestellt werden?

Die von der Finanzverwaltung aufgestellten Anforderungen an die Intensität der Auswertbarkeit der archivierten Daten halten die Finanzrichter für überspannt, etwa die Forderung, dass bei einem Systemwechsel die Auswertungsprogramme des neuen Systems in quantitativer und qualitativer Hinsicht den Auswertungsmöglichkeiten des alten Systems entsprechen. Aus dem Gesetz ließen sich die Kriterien der Verwaltung jedenfalls nicht ableiten. So dürfe die Finanzbehörde nur die im Unternehmen auch tatsächlich vorhandenen Datenverarbeitungssysteme nutzen und nicht eigenständig Anforderungen an die Ausgestaltung der vom Steuerpflichtigen eingesetzten Programme stellen.

Forderungen der Verwaltung, die an die Grenze des technisch machbaren stoßen, etwa bezüglich der Auswertung archivierter Daten, halten die Autoren für nicht rechtmäßig. Gleiches gelte, wenn nur für die Zwecke der Außenprüfung Hard- und Software vorgehalten werden müsste. Ausreichend sei in jedem Fall, wenn die archivierten Daten unter Einsatz der Prüfsoftware (IDEA) ausgewertet werden können.

Pflicht zur Speicherung von Emails und sonstigen Textdateien.

Intemann und Cöster halten es auch für gesetzwidrig, dass die Finanzverwaltung den Kreis der Emails, die ein Unternehmen für die Betriebsprüfer speichern muss, erheblich verschärft habe. Wenn sie – wie meistens üblich - ausgedruckt und nach kurzer Zeit gelöscht würden, müssten sie nicht für die Finanzbeamten elektronisch aufbewahrt werden. Dasselbe gilt nach ihrer Ansicht für Texte, die im Unternehmen (beispielsweise mit den üblichen Schreibprogrammen) digital erzeugt worden seien.

Verwertungsverbot

Werden dem Betriebsprüfer prüfungsfreie Daten überlassen - beispielsweise aus Versehen, so fühlt sich die Finanzverwaltung an kein Verwertungsverbot gebunden. Versehentlich überlassene Daten dürfe die Finanzverwaltung jedoch nach Ansicht der Finanzrichter keinesfalls verwerten. Könne der Steuerpflichtige den Zugriff aus technischen oder finanziellen Gründen nicht begrenzen, dann dürfe der Betriebsprüfer nur die prüfungspflichtigen Daten systematisch auswerten, obwohl er auch auf die prüfungsfreien Daten technisch zugreifen könne.

Schätzung der Besteuerungsgrundlage

Die Finanzverwaltung vertritt offenbar die Ansicht, dass Verstöße gegen die Vorschriften zur elektronischen Steuerprüfung zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlage berechtigen. Das geht zu weit, finden Intemann und Cöster. Ist eine Buchführung formell und materiell in Ordnung kann sie für die Besteuerung zu Grunde gelegt werden, auch wenn sie den Anforderungen an eine digitale Außenprüfung nicht entspricht. Schließlich konnten Außenprüfungen auf Papier bisher auch problemlos durchgeführt werden.

Das Fazit der Finanzrichter: Sie werden in Zukunft einiges an Arbeit bekommen, denn zahlreiche Streitigkeiten zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen sind vorprogrammiert.

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Digitale Betriebsprüfung geht für Finanzrichter zu weit

18.03.2024

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