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"Gutschrift" als umsatzsteuerlicher Problembär

 

Von Peter tom Suden

07.08.2013

Peter tom Suden

Peter tom Suden
Peter tom Suden ist Steuerberater. Er praktiziert in Göttingen und arbeitet daneben an Lösungen zur Organisation des Rechnungswesens in Klein- und Mittelunternehmen sowie an Modellen zur Kanzleiorganisation in kleinen und mittelgroßen Steuerberaterkanzleien Von 1993 bis 2004 war er Mitglied des Vorstands der DATEV eG.

Das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) wurde am 26.06.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die meisten Änderungen sind bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft getreten, darunter auch zahlreiche Änderungen des UStG. Die Unternehmen müssen mal wieder schnell reagieren und ihre Rechnungslayouts anpassen. Auch bei der Rechnungseingangsprüfung sind die neuen Rechnungsanforderungen zu beachten, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.

Die Änderungen der §§ 14, 14a UStG beruhen auf der Richtlinie 2010/45/EU des Rates. Diese hätte bereits zum 01.01.2013 in allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen. Die Änderungen traten jedoch nicht rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft, sondern am Tag nach der Verkündung des AmtshilfeRLUmsG, also am 27.06.2013.

Pflichtangabe „Gutschrift“

Wird im Gutschriftschriftverfahren abgerechnet, muss die Rechnung die Angabe „Gutschrift“ enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG). Das bedeutet gleichzeitig, dass sog. kaufmännische Gutschriften (z. B. Korrekturbelege) in Zukunft nicht mehr als „Gutschrift“ bezeichnet werden können. Andernfalls besteht das Risiko, dass der Empfänger die in der Gutschrift ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG schuldet. Kaufmännische Gutschriften können z. B. als „Rechnungskorrektur“, „Zahlungsaufforderung“, „Belastungsanzeige“ bezeichnet werden. Es dürfte ebenfalls möglich sein, die englischen Begriffe zu verwenden: „self billing invoice“ für umsatzsteuerliche Gutschriften und „credit note“ für kaufmännische Gutschriften.

Erbringt ein Unternehmer, der im Ausland ansässig ist, Leistungen, die in Deutschland steuerbar sind und für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, gelten für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Leistende ansässig ist. Bei der Ausstellung von Gutschriften gilt jedoch das Recht des Mitgliedstaates, in dem der Umsatz bewirkt wird.

Angaben bei Reverse Charge Umsätzen

Erbringt ein in Deutschland ansässiges Unternehmen B2B-Leistungen, die nach § 3a Abs. 2 UStG in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar sind und für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, so hat es in der Rechnung den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ aufzunehmen (§ 14a Abs. 1 UStG). Dies gilt nach § 14a Abs. 5 UStG auch in den übrigen Fällen, in denen die Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 und Abs. 5 UStG auf den Leistungsempfänger übergeht (z. B. bei Bauleistungen). Die Angabe mit exakt diesem Inhalt ist zwingend. Die Verwendung des englischen Begriffes „reverse charge“ oder vergleichbarer Begriffe in anderen Sprachfassungen dürfte aber zulässig sein.

Zeitpunkt der Rechnungsstellung

Rechnungen für grenzüberschreitende Leistungen (§ 14a Abs. 1 Satz 2 UStG) sowie für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 14a Abs. 3 Satz 1 UStG) sind bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Umsatz ausgeführt worden ist, auszustellen.

Es sind also mandantenseitig Maßnahmen zu ergreifen, die insbesondere die unter dem Punkt Pflichtangabe "Gutschrift" geforderten Änderungen in den Dokumenten umgehend vorzunehmen. Es wird vermutlich künftig Rechnungsempfänger geben,  die zB  "Retourgutschriften" von leistenden Unternehmen (Rechnungssteller) aufgrund der neuen Regelung nicht mehr akzeptieren.

Zudem sollte bei der Rechnungsprüfung von Eingangsrechnungen ebenfalls darauf geachtet werden, dass dem Rechnungsempfänger vom Lieferanten keine "Gutschriften" im kaufmännischen Sinne erteilt werden, die den Begriff Gutschrift auf dem Dokument tragen. Solche Dokumente sollten umgehend unter Hinweis auf die Neuregelung an den Absender zurück gesandt werden, m.d. B um Korrektur der Bezeichnung.

Abschliessend noch die "lesbare" und "verständige" Auskunft für praktisch denkende Menschen:

Es gibt Geschäfte, bei denen der Leistungsempfänger gegenüber dem Leistungserbringer abrechnet, nennt sich in USA/ UK "self-billing", was das Problem genau trifft. Der Leistungsempfänger rechnet vereinbarungsgemäss über die erhaltene Leistung ab, erstellt das Rechnungsdokument, nennt es (und muss es neuerdings auch) "Gutschrift, bezahlt und zieht VSt. Der Leistungserbringer als Gutschriftsempfänger bucht die GS bei Eingang und umsatzversteuert sie dann nach den für sein Unternehmen geltenden Regeln.

Ganz anders der Fall eines Nachlasses, der mit einer Rechnungskorrektur behandelt wird. Leistungsempfänger reklamiert, Leistungserbringer einigt sich mit Leistungsempfänger auf eine Minderung der Rechung, vulgo: Gutschrift.

Und bisher verschickte der Leistungsersteller dann, um das Ganze buchhalterisch in trockene Tücher zu bringen, ein Rechnungsdokument mit dem Titel "Gutschrift" und sagte dazu: "Ziehen Sie das bitte bei Bezahlung ab" oder "Ich schicke Ihnen eine Gutschrift und zahle den überzahlten Betrag dann sofort aus". Damit soll es jetzt vorbei sein, denn die Bezeichnung "Gutschrift" soll ust-lich nur noch für echtes "self-billing" genutzt werden dürfen. Hält man sich nicht an diese Regeln, drohen ust-liche Probleme, die unnütze Arbeit machen.

Praktischer Ausweg: Das korrigierende Rechnungsdokument wird z.B. Nachlass-Rechnung, Rechnungskorrektur oder eben auch Rg 1234/2013 a genannt; a als Hinweis darauf, dass es schon eine 1234/2013 gibt und die auch in Kraft bleibt. Wenn man so verfährt, sollte alles in Ordnung bleiben.

Und für die Kollegen mit internationalen Mandaten hier schon mal ein wenig Vorarbeit:

Please be informed, that there are some changes in the German law with the effect since 27.06.2013.

Please read carefully and pay attention especially to the first point.

1. document name / indication " Gutschrift "

  • can be used only for document created in self invoicing (Gutschriftsverfahren)
  • should not be used for correction documents; accepted are only different indications "Rechnungskorrektur", "Zahlungsaufforderung", "Belastungsanzeige" etc. or english indications "credit note" etc.


Received document with the indication "Gutschrift" must not be accepted anymore, it should not be posted but rejected and supplier should be asked for correction. If the supplier does not send a corrected document in the near future after rejection, one should create own debit note 

2. reverse charge

Invoice for taxable B2B-service created by German company for service recipient from EU country must contain a marking "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" or equivalent in other language, e.g. "reverse charge" etc.

3. issue date of invoice

Invoice for service executed in foreign country or intercompany delivery must be created at the latest on the 15th day in the next month.

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18.03.2024

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