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Wenn die Steuerfahndung kommt

Von Dr. Hans Leifert, Wirtschaftsprüfer - Steuerberater

Dr. Hans Leifert

Dr. Hans Leifert ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Er ist Geschäftsführer der Dr. Leifert & Molz GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Mannheim.

Steuerfahndung ist sowohl Steuereintreibung als auch Steuerstrafverfolgung unter massiven Einsatz hoheitlicher Möglichkeiten des Staates. Rigoros werden sowohl die Mittel der Finanzbehörden als auch die Mittel der Strafverfolgungsbehörden gegen Bürger angewandt, die im Verdacht der Steuerhinterziehung stehen.

Fahnder, die regelmäßig aus der Betriebsprüfung kommen, sind zum Teil nicht ausreichend im Strafprozeßrecht geschult, haben nun aber die Möglichkeit zu beschlagnahmen, Häuser zu durchsuchen und zu verhaften. Der Fahnder kommt zu dem Ergebnis, aus dem Erfolg die Rechtmäßigkeit seiner Mittel ableiten zu können. Mit Erscheinen der Fahnder ist die Situation für den Verdächtigen beinahe unerträglich, seine Handlungsmöglichkeit ist beschränkt, seine Rechte sind minimal. Es gilt Fehler zu vermeiden.

Durchsuchung

  1. Die Steuerfahndung ist besser und weiß mehr als Sie glauben. Gehen Sie davon aus, daß Sie vor der Durchsuchung observiert wurden. Ihr Telefon allerdings wurde nur in Ausnahmefällen, § 100a Strafprozeßordnung - StPO, abgehört. Unterschätzen Sie Ihre Gegner nicht.
  2. Machen Sie keinerlei Aussage! Sie haben das Recht die Aussage zu verweigern! Durch Reden werden in solch schwierigen Stunden die größten Fehler gemacht. Die Gefahr unbedachter Aussagen ist vor allem deshalb gegeben, weil die Steuerfahnder nicht unbedingt unverschämt, sondern eher freundlich und zuvorkommend sind und möglicher Weise gar Mitgefühl vortäuschen. Dadurch kann es sehr leicht passieren, daß man sich verplaudert.
  3. Vor Behauptungen der Fahndung: "Sagen Sie alles, damit verringern Sie die Strafe" ist äußerster Vorsicht geboten. Die Fahndung entscheidet nicht über das Strafmaß. Gleiches gilt für Aussagen zu Steuererlaßt, Steuerstundung und Vollstreckungsmaßnahmen.
  4. Sie dürfen telefonieren. Hin und wieder wird dies von den Fahndern bestritten. Rufen Sie Ihren Steuerberater und / oder Rechtsanwalt an. Es sollte versucht werden, mit der Durchsuchung erst zu beginnen, wenn Ihr Steuerberater oder Rechtsanwalt erschienen ist.
  5. Stellen Sie die Namen, Dienststellung und die Dienstbehörde des Durchsuchungsleiters und der Fahndungsbeamten fest. Schreiben Sie diese auf. Lassen Sie sich die Dienstausweise vorlegen.
  6. Der Durchsuchungsbeschlusses ist vorzulegen und durch den Steuerberater oder Rechtsanwalt zu überprüfen. Soll die Durchsuchung ohne Durchsuchungsbeschluß durchgeführt werden (sog. 'Durchsuchung bei Gefahr im Verzug'), so ist zu prüfen, warum Gefahr im Verzug angenommen wurde?
  7. Die Durchsuchung sollte sich auf die im Durchsuchungsbeschluß genannten Orte und zu suchenden Unterlagen beschränken. Daher sollte möglichst jedem Durchsuchungsbeamten eine Person des Vertrauens beigestellt werden.
  8. Richtet sich der Durchsuchungsbeschluß auf bestimmte Unterlagen, so ist es in der Regel zweckmäßig, diese sofort und vollständig herauszugeben. Damit ist der Durchsuchungsbeschluß erschöpft. Die Durchsuchung ist zu beenden. Zugleich kann so die Gefahr von Zufallsfunden vermindert werden.
  9. Die Steuerfahndung hat das Recht, alle Papiere durchzusehen. Unterlagen, die sie mitnehmen will kann sie beschlagnahmen, auch wenn sie noch nicht über einen richterlichen Beschlagnahmebeschluß verfügt. Sie sollten auf einer Beschlagnahmung bestehen und keine Unterlagen freiwillig herausgeben.
  10. Die Steuerfahndung muß genau aufzeichnen, was sie mitnimmt. Von jedem Ordner sollte ein Inhaltsverzeichnis angelegt und die Seiten sollten fortlaufend numeriert werden. Eine Ausfertigung dieser "Inventur" ist Ihnen auf Verlangen auszuhändigen.
  11. Bei Fahndungen in Geschäftsräumen sollte, um den Rufschaden möglichst gering zu halten, das für die Durchsuchung nicht unbedingt erforderliche Personal einstweilen freigestellt werden.
  12. Mit einer Nachfahndung bzw. ergänzenden Durchsuchung ist immer zu rechnen.


Rechtmittel

Die Rechtsmittel der Beschwerde und der Verfassungsbeschwerde sind lückenhaft und für den Beschuldigten äußerst unbefriedigend.

Voraussetzungen für ein Rechtsmittel:

Der Durchsuchungsbeschluß ist rechtswidrig. Dies ist der Fall, wenn:

  • Kein Tatverdacht besteht (bloße Vermutungen).
  • Die Durchsuchung unverhältnismäßig ist (Durchsuchung wegen einer Bagatelle).
  • Im Durchsuchungsbeschluß nichts zum vorgeworfenen Sachverhalt steht. Es reicht nicht aus, wenn im Durchsuchungsbeschluß nur der Gesetzeswortlaut inhaltlich widergegeben wird. Vielmehr muß auch der Tatverdacht angegeben werden.


Der Durchsuchungsbeschluß ist verfassungswidrig. Dies ist der Fall, wenn:

  • Er die Zeiträume (Jahre) der Steuerverkürzung und die Steuerarten nicht aufführt
  • Er die aufzufindenden Beweismittel nicht nennt


Beschwerde

Beschlagnahmung und Durchsuchung, Anordnung durch einen Richter (Amtsgericht) Beschwerde (§ 304 ff StPO), Entscheidung durch das Landgericht.

Beschlagnahmung und Durchsuchung bei Gefahr im Verzug, Anordnung durch Beamte Antrag auf richterliche Entscheidung durch Amtsgericht (§ 98 Abs. 2 StPO), anschließend Beschwerde (§ 304 ff StPO), Entscheidung durch das Landgericht.

Verfassungsbeschwerde

Diese ist gegeben bei offensichtlich fehlerhaften oder willkürlichen Durchsuchungsmaßnahmen. Da die Erfolgsaussichten minimal sind, sollte man abwägen, ob das Einlegen der Beschwerde den Nachteil aufwiegt, daß mit ihr und jedem neuen Schritt die (i.d.R. 5-jährige) Verjährung unterbrochen wird.

Folgen eines rechtswiedrigen Durchsuchungsbeschlusses

Bei rechtswidrigem Durchsuchungsbeschluss:

  • Verwertungsverbot der rechtswidrig erworbenen Erkenntnisse


Bei Verfassungswidrigem Durchsuchungsbeschluss:

  • Strafprozessuales Verwertungsverbot hinsichtlich der beschlagnahmten Unterlagen
  • Ein verfassungswidriger Durchsuchungsbeschluß unterbricht nicht die Strafverfolgungsverjährung und die steuerliche Festsetzungsverjährung. Da sich nach einer Steuerfahndung das Strafverfahren und das finanzgerichtliche Verfahren meist ewig hinziehen, kann sich deshalb für den Steuerberater die Prüfung lohnen, ob nicht vielleicht schon strafrechtliche oder steuerrechtliche Verjährung eingetreten ist, weil der Durchsuchungsbeschluß verfassungswidrig war und deshalb die Strafverfolgungsverjährung nicht unterbrochen hat.


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Wenn die Steuerfahndung kommt

18.03.2024

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