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Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO

BMF-Schreiben vom 12.März 2007 - IV A 4 - S 0224/07/0001

Dieses Schreiben wurde mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 aufgehoben!

Durch das Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) wird § 89 AO um eine Gebührenregelung für die Erteilung verbindlicher Auskünfte nach § 89 Abs. 2 AO ergänzt.

Das BMF-Schreiben vom 08.Dezember 2006 dazu wird durch dieses Schreiben erstetz.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Erhebung von Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft (§89 Abs. 3 bis 5 AO) folgendes: ...

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BMF-Schreiben: Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO

18.03.2024

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