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§ 5b EStG - Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen

BMF-Schreiben vom 19.01.2010 - IV C 6 - S-2133-b/0 -

19.01.2010

Gemäß § 5b Einkommensteuergesetz haben Steuerpflichtige den Inhalt der Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung nach dem amtlichen vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Diese Norm beruht auf dem Steuerbürokratieabbaugesetz. § 5b Einkommensteuergesetz ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten und ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2010 beginnen. Somit ist erstmals eine Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung in 2011 auf elektronischem Wege zu übermitteln. Als Datenformat ist XBRL vorgeschrieben.

Schwerpunkte des BMF-Schreibens sind:

  • Materiell-rechtlichen Grundlagen
  • Härtefallregelung
  • Folgen fehlender Datenübermittlung
  • Zeitliche Anwendung

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BMF-Schreiben: § 5b EStG - Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen

18.03.2024

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