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Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften

BMF-Schreiben vom 26. November 2010 - IV A 4 - S 0316/08/10004-07 -

08.12.2010

Aufgrund der technischen Weiterentwicklungen von Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern, die zur Erfassung von Geschäftsvorfällen genutzt werden, hat das BMF die Anforderungen an die Aufbewahrung der mit diesen Geräten erfassten digitalen Unterlagen aktualisiert. Die erfassten Daten müssen während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar gemacht werden können und maschinell auswertbar sein. Eine Verdichtung der Daten ist unzulässig. Eine Aufbewahrung in ausgedruckter Form reicht nicht aus.

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BMF-Schreiben: Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften - IV A 4 - S 0316/08/10004-07

18.03.2024

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