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Pflichtangaben auf Rechnungen ab Januar 2004

Mit dem Ziel der Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungsstellung hat der Rat der Europäischen Union am 20. Dezember 2001 eine Richtlinie zur Harmonisierung der obligatorischen Rechnungsangaben verabschiedet. Die Richtlinie ist spätestens zum 1. Januar 2004 in nationales Recht umzusetzen.

Pflichtangaben

Ab 1. Januar 2004 müssen folgende Punkte auf einer Rechnung enthalten sein, um den Vorsteuerabzug weiterhin in Anspruch nehmen zu können:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers
  • Die USt-ldNr. des Kunden bei innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
  • Ausstellungsdatum
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände beziehungsweise Umfang und Art der sonstigen Leistung
  • Zeitpunkt der Leistung oder der Entgeltvereinnahmung, sofern dieser feststeht und vom Ausstellungsdatum abweicht
  • Preis je Einheit ohne Steuer,
  • Jede Preisminderung oder Rückerstattung, sofern sie nicht im Preis je Einheit enthalten ist
  • Steuersatz
  • Steuerbetrag
  • Gegebenenfalls Hinweis auf Steuerbefreiungsvorschrift


Besondere Rechnungsangaben sind darüber hinaus für Differenzgeschäfte, Lieferungen neuer Fahrzeuge und in den innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften vorgesehen.

Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Euro müssen seit dem l. Januar des Jahres neben dem Namen und der Anschrift des leistenden Unternehmers ebenfalls das Ausstellungsdatum sowie gegebenenfalls einen Hinweis auf eine Steuerbefreiungsvorschrift enthalten. Auf die Angabe der Steuernummer in solchen Rechnungen hat der Gesetzgeber buchstäblich in letzter Minute verzichtet.

Eingangsrechnungen

Bei den Eingangsrechnungen ist künftig also Vorsicht geboten. Es sollte sorgfältig geprüft werden, ob sie die oben aufgeführten Angaben enthalten. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung im Rahmen von Steuerprüfungen künftig genauer darauf achten wird, ob die Eingangsrechnungen tatsächlich zum Vorsteuerabzug berechtigen. Zwar gehören die Eingangsrechnungen überwiegend nicht zu den originär digitalen Daten, die nach GDPdU elektronisch geprüft werden, doch auch manuelle Stichproben lassen sich hier zügig durchführen.

Ausgangsrechnungen

Die Ausgangsrechnungen gehören in der Regel zu den originär digitalen Daten, da sie mit ERP-Systemen, Fakturaprogrammen etc. erstellt werden. Um Konflikten mit den Rechnungsempfängern aus dem Weg zu gehen, sollte die zur Rechnungserstellung eingesetzte Software daraufhin überprüft werden, ob sie in der Lage ist, Rechnungen mit den genannten Pflichtangaben zu erstellen.

Kommentar

Hans W. Haubruck, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsbeistand sowie Vorsitzender des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe kommentiert in "profile" Nr 6, Dezember 2003, den Verbandsnachrichten seines Verbandes die neuen Regelungen folgendermaßen:

Es kann jedoch prognostiziert werden, dass die dargestellten Anforderungen wegen ihrer durch den Rechnungsempfänger nur eingeschränkten Verifizierbarkeit in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten führen werden. Es handelt sich bei dieser steuergesetzlichen Regelung um ein weiteres Extrembeispiel dafür, dass der "normale" Steuerbürger für die Sünden der "schwarzen Schafe" einzustehen hat. Und dies alles vor dem Hintergrund der "radikalen Steuervereinfachungsdiskussion".



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18.03.2024

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