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Eingabe der Bundessteuerberaterkammer zu offene Fragen zum Vorsteuerabzug in Bezug auf die vollständige Rechnungsanschrift

26.02.2016

Die Bundessteuerberaterkammer wendet sich in einer Eingabe an das BMF zu der Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Rechnungsangabe „vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers“, die sich aus der Entscheidung des BFH v. 22.07.2015 ergibt und bittet um zügige Klärung der offenen Fragen.

Hintergrund

Der BFH hat mit Urteil vom 22. Juli 2015 (Az. V R 23/14) u. a. entschieden, dass das Merkmal „vollständige Anschrift“ in § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG nur erfüllt ist, wenn der leistende Unternehmer unter dieser Anschrift seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Deshalb ist der Abzug der in der Rechnung einer GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuer nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungstellung tatsächlich bestanden hat.

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28.03.2024

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