22.01.2021
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Ermessensausübung bei der Festsetzung eines VerzögerungsgeldsUrteil des Finanzgerichts Saarland vom 28.01.2015 - 1 K 1102/13 -19.09.2015 Das Finanzgericht des Saarlands hat entschieden, dass bei der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes alle Umstände des Einzelfalles mit einzubeziehen sind.Ermessensfehlerhaft ist die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes (§ 146 Absatz 2b der Abgabenordnung) wegen nicht fristgerechter Vorlage von Unterlagen dann, wenn bei der Ermessensabwägung nicht berücksichtigt wird, dass der Steuerpflichtige auf die Anforderungen des Außenprüfers einen Teil der angeforderten Unterlagen eingereicht hat und dadurch die Fortsetzung der Prüfung ermöglicht wurde. Dies stellt das Finanzgericht des Saarlandes klar. Die gesetzlich vorgegebene Sanktionsuntergrenze von 2.500 Euro stelle keinen Bagatellbetrag dar. Deswegen sei die Ermessensausübung vordergründig hinsichtlich des Entschließungsermessens («Ob») sorgfältig unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Dauer der Fristüberschreitung, den Gründen und dem Ausmaß der Pflichtverletzungen sowie der Beeinträchtigung der Außenprüfung, vorzunehmen. © Copyright Compario 2021, Autorenrechte bei den Autoren |
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