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Umfang der Erweiterung einer AußenprüfungUrteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.06.2012 - IV R 42/11 -10.10.2012 Betriebliche Steuerarten, die schon aufgrund der ursprünglichen Prüfungsanordnung Prüfungsgegenstand geworden sind, dürfen auch dann in eine Prüfungserweiterung einbezogen werden, wenn sich der Sachverhalt in diesen Steuerarten von vornherein nicht auswirken kann. Das entschied der Bundesfinanzhof am 21.06.2012.© Copyright Compario 2026, Autorenrechte bei den Autoren |
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