31.07.2026
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Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei unvollständigen BuchführungsunterlagenUrteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.07.2010 - X S 10/10 -12.11.2010 Wenn der Steuerpflichtige nach mehrmaligen Erinnerungen dem Finanzamt keine Steuererklärung abgibt, ist das Finanzamt befugt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, egal weshalb der Steuerpflichtige die Steuererklärung nicht abgeben kann. Dies gilt auch dann, wenn Teile der Buchführung von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt sind und der Steuerpflichtige aufgrund der unvollständigen Buchführungsunterlagen keine Steuererklärung erstellen kann.Das Finanzamt schätzte für die Streitjahre die Einkünfte der Antragsteller aus Gewerbebetrieb, da die Antragsteller keine vollständigen Buchführungsunterlagen vorlegen konnte. Der Umstand, dass die Unterlagen von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt oder - wie von den Antragstellern vorgetragen - für diese Jahre entwendet worden seien, hindere die Schätzung nicht. Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ist in der Abgabenordnung gesetzlich festgelegt. Dabei kommt es nicht darauf an, weshalb die Unterlagen nicht vorgelegt werden können oder ob den Steuerpflichtigen eine Schuld daran trifft. © Copyright Compario 2026, Autorenrechte bei den Autoren |
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