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Ver­ord­nung zur Än­de­rung der Kas­sen­si­che­rungs­ver­ord­nung - Referentenentwurf

03.04.2017

In der Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung - KassenSichV) vom 26. September 2017 wurde eine Evaluierung der Regelungen der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) vorgesehen. Im Rahmen der Evaluierung sollte geprüft werden, ob der Anwendungsbereich der Kassensicherungsverordnung zu erweitern ist. Der Referentenentwurf einer Verordnung dokumentiert nun, wo das BMF Änderungsbedarf sieht.

A.   Problem und Ziel

In der Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung) vom 26. September 2017 (BGBl. I S. 3515) wurde eine Evaluierung der Regelungen der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) vorgesehen. Im Rahmen der Evaluierung sollte geprüft werden, ob der Anwendungsbereich der Kassensicherungsverordnung zu erweitern ist. Fachlich notwendiger Anpassungsbedarf hat sich ergeben, da auch bei EU- Taxametern und Wegstreckenzählern digitale Grundaufzeichnungen unerkannt gelöscht o- der geändert werden können. Dies stellt ein ernstzunehmendes Problem für den gleichmäßigen Steuervollzug in Deutschland dar.

Damit ein gleichmäßiger und effizienter Steuervollzug auch im Bereich der EU-Taxameter und Wegstreckenzähler erfolgen kann, ist die Unveränderbarkeit der digitalen Grundaufzeichnungen bei diesen elektronischen Aufzeichnungssystemen sicherzustellen.

EU-Taxameter und Wegstreckenzähler sollen daher in den Anwendungsbereich der Kassensicherungsverordnung aufgenommen werden. Damit müssen zukünftig auch EU-Taxameter und Wegstreckenzähler die Anforderungen des § 146a der Abgabenordung (AO) erfüllen, d. h. die durch die EU-Taxameter und Wegstreckenzähler erzeugten digitalen Grundaufzeichnungen müssen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung ge- schützt werden.

Weiterer Anpassungsbedarf hat sich in Bezug auf Kassenautomaten und Parkscheinautomaten im Parkierungsbereich ergeben. Diese sind funktionell und technisch mit Fahrscheinautomaten und Fahrscheindruckern vergleichbar und sollen daher von dem Anwendungsbereich der Kassensicherungsverordnung ausgenommen werden. Entsprechend sollten auch Ladesäulen für Elektro- oder Hybridfahrzeuge von dem Anwendungsbereich ausgenommen werden. Park- und Ladedienste für Elektrofahrzeuge sind oft miteinander verbunden, und die vom Verbraucher gezahlte Gebühr erfasst sowohl den Park- als auch den Ladedienst. Das Aufladen erfolgt in der Regel über mehrere Stunden, wodurch der Parkservice zu einem untrennbaren und integralen Bestandteil des Ladevorgangs wird.

Zur effizienteren Belegverifikation sowie zur schnelleren Durchführung von Kassen-Nachschauen werden zwei weitere Mindestangaben für den Beleg, der von elektronischen oder computergestützten Kassensystemen und Registrierkassen auszugeben ist, vorgesehen.

B.   Lösung

Nach der Ordnungsvorschrift des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO müssen aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle und andere Vorgänge, die mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erzeugt werden, einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet werden. Welche elektronischen Aufzeichnungssysteme im Einzelnen über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen, wird auf Grund der Verordnungsermächtigung nach § 146a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 AO durch die Kassensicherungsverordnung festgelegt. Nach § 1 Satz 1 KassenSichV sind elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. Künftig sollen auch EU-Taxameter und Wegstreckenzähler vom Anwendungsbereich der Kassensicherungsverordnung umfasst sein.

Durch die Änderung der Kassensicherungsverordnung wird festgelegt, dass auch EU-Taxameter und Wegstreckenzähler künftig über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zum Schutz vor unprotokollierten Änderungen und Löschungen der digitalen Grundaufzeichnungen verfügen müssen. EU-Taxameter und Wegstreckenzähler sind technisch mit elektronischen oder computergestützten Kassensystemen und Registrierkassen nicht vergleichbar, so dass in §§ 6a und 6b KassenSichV die technischen Anforderungen an EU-Taxameter und Wegstreckenzähler festgelegt werden.

Durch die weitergehende Änderung des § 1 KassenSichV werden Kassenautomaten und Parkscheinautomaten im Parkierungsbereich auf Grund der Vergleichbarkeit zu Fahrscheindruckern vom Anwendungsbereich der KassenSichV ausgenommen. Ladesäulen für Elektro- oder Hybridfahrzeuge sollen ebenfalls vom Anwendungsbereich der KassenSichV ausgenommen werden.

In § 6 KassenSichV werden für den Beleg, der von elektronischen oder computergestützten Kassensystemen und Registrierkassen auszugeben ist, als zusätzliche Mindestangaben der Prüfwert nach § 2 Satz 2 Nummer 7 KassenSichV und der fortlaufende Zähler, der vom Sicherheitsmodul festgesetzt wird (Signaturzähler), festgelegt. Diese zusätzlichen Angaben ermöglichen eine Belegverifikation auch außerhalb der Geschäftsräume der Steuerpflichtigen und sind damit sowohl für die Finanzverwaltung als auch für die Steuerpflichtigen effektiv und ressourcenschonend.

Darüber hinaus wird ermöglicht, dass der QR-Code alternativ zu den in lesbarer Form ausgegebenen Daten aufgedruckt werden kann. Dadurch kann der Beleg verkürzt und damit Kosten sowie Ressourcen gespart werden.

C.   Alternativen

Keine.

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Ver­ord­nung zur Än­de­rung der Kas­sen­si­che­rungs­ver­ord­nung - Referentenentwurf

18.03.2024

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