17.11.2023
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Das eigene Grab: Der teure Fragebogen der Finanzverwaltung bei BetriebsprüfungenVon Rüdiger Stahl13.09.2011 ![]() Rüdiger Stahl Immer häufiger versendet das Finanzamt vor Beginn einer Betriebsprüfung Fragebögen mit der „Bitte“, der Unternehmer solle diese ausgefüllt zu Beginn der Prüfung dem Prüfer vorlegen bzw. vorher wieder zurück senden. Eins vorweg: Der Unternehmer ist grundsätzlich zur Mitwirkung und Auskunftserteilung gegenüber dem Prüfer verpflichtet. Aber: Dadurch kann das eigene “Grab” geschaufelt werden!Bei den Fragen geht es oft um betriebswirtschaftliche Daten und Fakten des Unternehmens. Es handelt sich insbesondere um Fragen der Betriebsstruktur, zu betriebsbezogenen Angaben über Erlösstrukturen, Betriebsabläufe, Kostenkalkulationen, Betriebstechniken sowie angrenzende Produktbereiche und weitergehend zu Sachbezug und Eigenverbrauch. Achtung: Aus der Wortwahl der Fragebögen könnte vermutet werden, dass die Erkenntnisse für den Prüfer nur dem Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Buchführung und somit der Steuererklärung dienen. Fatal: In der Praxis jedoch findet der Unternehmer dann seine eigenen Aussagen und Anmerkungen in den Begründungen der Finanzverwaltung von Hinzuschätzungen wieder. Der Unternehmer legt somit selber in vielen Fällen die Grundlage für die Mehrsteuern die er zahlen muss – sein eigenes „Grab“. Und diese – seine – Angaben im Nachhinein wieder zu bestreiten wird schwierig werden – auch wenn diese nicht stimmen. In der Wirklichkeit: Bereits kleine Ungenauigkeiten können zu gravierenden Differenzen zwischen der Kalkulation des Prüfers und der Buchführung führen. Der Unternehmer kennt oft nicht die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen seiner Angaben. Schon gar nicht dürfen Vermutungen und Schätzungen durch den Steuerpflichtigen erklärt werden. Was nur wenige wissen: Ein rechtmäßiges Auskunftsverlangen setzt aber
voraus. Gemäß einer Stellungnahme der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe und des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe bestehen an den bisher bekannt gewordenen Fragebogen bestehen erhebliche Bedenken wie folgt:
Durch diese Befragungen und den daraus gewonnenen Erkenntnissen des Prüfers werden oft unzutreffende Mehrergebnisse aufgrund falscher Kalkulationsgrundlagen „erzeugt“. Wie gesagt auf Grundlage der Beantwortung der Fragebögen durch den Unternehmer selbst! Und schon haben wir den “Salat”! Und noch eins: Oft erledigt der Steuerpflichtige bzw. sein Berater durch die Beantwortung des Fragebogen die eigentliche Arbeit des Prüfers! Was ja auch nicht Sinn und Zweck der Aktion ist. Ratschlag aus und für die Praxis: Einspruch gegen den Fragebogen einlegen!© Copyright Compario 2023, Autorenrechte bei den Autoren |
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